Abmahnung, Unterlassungserklärung
vom 27.2.2008
60 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Mauritz / Düsseldorf
Es, bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von Euro 5.100,00,-- (Euro Fünfzigtausend) zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ohne Einwilligung der Gläubigerin hergestellte und / oder erstmals in den Verkehr gebrachte Taschen unter Bezugnahme auf „xxf“ und / oder „yyz“ zu bewerben, wenn dies mit der Wendung „wie xxf von yyz“ und / oder dadurch geschieht, dass die beworbene Ware in Datenbeständen, insbesondere auch solchen elektronischer Art wie beispielsweise auf der elektronischen Handelsplattform e-Bay unter dem Suchwort „xxf“ und / oder „yyz“ offenbar ist.