<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/738.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 738 BGB: Auseinandersetzung beim Ausscheiden">§ 738 BGB</a> kann nicht einklagen, da ich den Verkehrswert dieser ETW nicht kenne, somit kenne ich auch nicht 1/3 des Verkehrswertes dieser ETW. ... Das Amtsgericht, dass das Landgericht für zuständig hält, hat mir mitgeteilt, dass <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/738.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 738 BGB: Auseinandersetzung beim Ausscheiden">§ 738 II BGB</a> keine Anspruchsgrundlage ist, um den Verkehrswert der Wohnung durch das Gericht per Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen.