In prozessualer Hinsicht wird weiter beantragt bzw. angeregt: 1. gemäß § 272 ZPO den Rechtsstreit mit der Anberaumung eines frühen ersten Termins durchzuführen. 2. uns gemäß § 283 ZPO nachzulassen, innerhalb einer vom Gericht zu bemessenden Frist, die wir mit mindestens drei Wochen anzusetzen bitten, die Erklärung zu nicht rechtzeitig vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteiltem Vorbringen der Gegenpartei schriftsätzlich nachzureichen. 3. uns gemäß § 278 Abs. 3 ZPO nachzulassen, innerhalb einer Frist, die wir mit mindes- tens drei Wochen zu bemessen bitten, schriftsätzlich zu rechtlichen Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, die wir erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten haben und auf die das Gericht möglicherweise seine Entscheidung stützen wird. 4. gemäß § 307 ZPO gegen die beklagte Partei ohne mündliche Verhandlung Aner- kenntnisurteil zu erlassen, sofern diese auf die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 ZPO den Anspruch ganz oder teilweise anerkennen sollte. 5. gemäß § 331 Abs. 3 ZPO gegen die beklagte Partei Versäumnisurteil zu erlassen, falls diese nicht rechtzeitig anzeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen will. 6. falls das Urteil für die von uns zu vertretene Prozesspartei einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat Vollstreckungsklausel zu erteilen und uns eine vollstreckbare Urteilsaus- fertigung zu übersenden. 7. im Falle vollständiger oder teilweisen Unterliegens der von uns vertretenen Prozess- partei dieser nachzulassen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzu- wenden. 8. im Falle der Anordnung einer Sicherheitsleistung der von uns vertretenen Prozess- partei zu gestatten, dass Sicherheit auch durch Beibringen einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank, einer öf- fentlichen Sparkasse oder eine Volks- und Raiffeisenbank geleistet werden kann. ... Die Geschäftsgebühr kann nach Abschluss des Verfahrens nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden, sie bedarf insoweit der gesonderten Titulierung. ... Die Frage der anteiligen Anrechnung spielt im Erkenntnisverfahren indes keine Rolle, sie wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren relevant, denn sie vermag nur die Verfahrensgebühr zu verringern.