fristlose Kündigung seitens einer aufgebrachten Vermieterin
beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth / Holm
Im Mietvertrag zusätzlich festgehalten wurden folgende Punkte: Garagennutzung obliegt den Mieter der Wohnung im EG. Die Gartenpflege und -nutzung ist allein den Mietern überlassen. Auch die sich im Garten befindenden Gartenmöbel und –geräte stehen den Mietern zur Nutzung zur Verfügung.