Verjährung Rückzahlung Unterhaltsvorschuss JA - Unterhaltsanspruch nicht tituliert
In dieser wurde die Bewilligung ab Mai 2009 in voller Höhe bekanntgegeben, sowie darauf hingewiesen, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes auf das Land übergegangen ist, dass nicht mit befreiender Wirkung Unterhalt an das Kind gezahlt werden kann und dass der Vater zur Mitwirkung zur Durchführung des Gesetztes verpflichtet ist (§ 6 Abs. 1 UVG i. ... Jedes Jahr (bis auf 2014) wurde seitens des Jugendamtes bestätigt, dass es dem Vater nicht möglich ist den vollen Mindestunterhalt zu zahlen und das Jugendamt weiterhin Unterhaltsvorschussleistungen in voller Höhe zahlt. 2014 nicht, da seit Mai 2014 mit befreiender Wirkung Unterhalt vom Vater an die Mutter direkt bezahlt wird. ... Ich stütze meine These auf den ersten Absatz folgenden Beitrags von http://www.unterhalt.net/kindesunterhalt/unterhaltsvorschuss.html: "Verjährungsfristen Die Verjährungsfrist für Ansprüche der Vorschusskasse beträgt nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist">§§ 195</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/197.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 197 BGB: Dreißigjährige Verjährungsfrist">197 Abs. 2 BGB</a> 3 Jahre und wird während der Minderjährigkeit des Kindes nicht gehemmt.