Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
1) Die örtliche Zuständigkeit muss in Abstammungssachen gem. § 2 FamFG
erfolgen und die Verweisung nach §§ 3
, 4 FamFG
durchgeführt werden.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich bei Auslandsbezug nach § 100 FamFG
, sofern ein Beteiligter Deutscher ist oder seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat.
Eine Prüfung hat vor der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Wenn das Gericht sich für zuständig hält, ergeht kein separater Beschluss. Einwendungen müssen dann in der Beschwerde beim OLG vorgebracht werden.
2) Die Anhörung hätte erfolgen müssen und kann als Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Beschwerde angegriffen werden.
3) Der Beschluss hätte ordnungsgemäß zugestellt werden müssen. Die genaue Art und Weise muss nicht beschrieben sein, lediglich das ein Abstammungsgutachten erstellt werden soll und welche Personen verglichen werden sollen.
4) Ja, das Gutachten hätte übermittelt werden müssen. Auch hier spielt wieder das Recht auf rechtliches Gehör eine Rolle, da man sich nur bei Kenntnis der Sachlage ordnungsgemäß verteidigen kann.
5) Wenn keine ordnungsgemäße Ladung erfolgt ist, dann kann damit ein Einspruch begründet werden. Allerdings gilt ein Schriftstück als zugestellt, wenn derjenige davon Kenntnis erlang hat unbeachtlich der formellen Voraussetzungen. Allerdings müsste dies dann durch das Gericht nachgewiesen werden. Die genannten Gründe können mit der Beschwerde nach Zustellung des Beschlusses angegriffen werden.
6) An eine Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit sind hohe Anforderungen zu stellen. Denn grundsätzlich ist der Richter in seinem Handeln und Entscheidungen frei. Lediglich „Fehler" in der Anwendung des Rechts begründen eine Ablehnung in der Regel nicht.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
Diese Antwort ist vom 13.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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S.g. Fr. RA Sperling,
danke für Ihre Antworten. In der Tat sind noch einige der gestellten Fragen für mich unbeantwortet geblieben:
1. Die Zuständigkeiten gemäß FamFG sind mir bewußt. Meine Frage zielte jedoch darauf ab, welche Prüfungen im vorliegenden Fall das Gericht vornehmen und hoffentlich auch aktenkundig machen MUSS. Oder kann das Gericht "einfach so" erklären, dass es zuständig wäre. Ich muss annehmen, dass GAR NICHTS geprüft wurde und einfach der KM geglaubt wurde, dass der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland ist. Das ist m.E. nach ein unglaublicher Vorgang und ich möchte, dass das Gericht dazu Stellung nimmt und mittels Akteneinsicht prüfen, was genau "von Amts wegen" geprüft wurde bzw. einen etwaigen Beschluss dann beim OLG anfechten. Ob die Abstammungssache in Deutschland dann jedoch nach deutschem oder ausländischem Recht (EGBGB) zu behandeln ist und ob eine Günstigkeitsprüfung nicht vielleicht zwingend die Anwendung von ausländischen Recht ergeben muss (weil beispielsweise der Kindesunterhalt nach ausländischem Recht höher als nach deutschen Recht ist) und ob der Kindesvater auf die Abstammung nach ausländischen Recht bestehen kann, bleibt unklar. Auch hier möchte ich wissen, ob das AG dies in einem etwaigen Beschluss auszuführen hat bzw. ob ich diese Ausführungen beantragen/erzwingen kann.
2.+3.+4. Kann aufgrund der diversen Unzulänglichkeiten erreicht werden, dass das gesamte bisherige "Verfahren" für unzulässig erklärt wird? (und ggf. nochmals durchgeführt werden muss). Ich gehe davon aus, dass bei Vorliegen der tatsächlichen biologischen Vaterschaft das Gericht sonst die Kosten (inkl. DNA Gutachten) beim Kindesvater eintreiben wird bzw. die zumindest versuchen möchte.
5. Ich lese in der ZPO, dass die Ersatzzustellung durch Niederlegung am AG NUR dann vorgenommen werden darf, wenn eine Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten nicht möglich ist (was möglich gewesen wäre). Interpretiere ich Ihre Aussage richtig, dass bereits die an der Wohnungstüre hinterlassene Nachricht des Justizwachtmeisters, dass ein Schriftstück am AG niedergelegt wurde (wenn auch nicht ordnungsgemäß), als durchgeführte Zustellung gilt? Das wäre m.E. fatal, weil dann die Zustellungsbestimmung der ZPO ja völlig unerheblich wären.
6.Die Häufung der "Fehler" zu Ungunsten des vermeintlichen Kindesvater sind allerdings schon markant. Ein Ablehnungsgesuch würde vielleicht zumindest dazu beitragen, dass danach mit etwas größerer Sorgfalt gearbeitet wird. Wenn ich es richtig verstehe, müßte dieses Gesuch vor jeder weiteren Beschwerde bzw. Anträgen gestellt werden, ist das richtig? Vorausgesetzt, dass das Gericht sich denn nun doch irgendwann mal wieder beim vermeintlichen Kindesvater, evtl. mit einem Beschluss, meldet.
In Abhängigkeit der weiteren Ereignisse wäre ich an einer Mandatsübertragung interessiert. Eine anwaltliche Vertretung wäre meiner Information nach vor dem OLG ja ohnehin notwendig. Einige lokal ansässige RA haben jedoch "Vorbehalte" geäußert, das Gericht mit der oben skizzierten Vorgangsweise und dem Bestehen auf der peinlich genauen Auslegung der Gesetze "zu verärgern" (seltsam genug), insbesondere falls das Gutachten die biologische Vaterschaft bestätigt. Ich sehe das jedoch nicht so (der Zweck heiligt nicht die Mittel) und würde dies gerne mit Ihnen diskutieren. Und es stehen ja mit Sicherheit noch weitere Verhandlungen am AG zum Unterhalt (Kind- und Betreuungsunterhalt für die unverheiratete KM) sowie ggf. der Antrag auf gemeinsames Sorgrecht auch für ledige Väter mit Bezug auf das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom Aug. 2010 an. Falls die bevorstehende Änderung der Gesetzeslage dies durch einen Automatismus nicht hinfällig machen wird.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich darf Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
1) Wenn das Gericht sich für zuständig hält, ergeht kein separater Beschluss und es muss kein Aktenvermerk etc. erfolgen.
2,3,4) Dies kann im Rahmen der Beschwerde erfolgen und dort wird dann auch für die gesamte Instanz die Kostenentscheidung getroffen.
5) Nein, da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt. Nur wenn Sie von dem Schriftstück selbst Kenntnis erlangt hätten, wäre die Zustellung erfolgt. So bleibt es bei einer unwirksamen Zustellung und Fristen sind nicht abgelaufen bzw. andere Rechtsfolgen treten nicht ein.
6) Richtig, der Antrag wegen Befangenheit müsste vor dem Fortgang des weiteren Verfahrens gestellt werden.
Ich hoffe die Nachfragen verständnisvoll beantwortet zu haben.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht