- Bitte beantworten Sie die Fragen (im Text sind Verweise, Fragen sind ganz am Ende) - Falls dafür Zeit bleibt wäre ich dankbar, wenn Sie die schlechter formulierten Stellen in schönes Juristendeutsch übersetzen könnten. ... Geht das Unternehmen des Kooperationspartners in andere Hände über, so führt dies mangels ausdrücklicher Zustimmung des Energieversorgers nicht gleichzeitig auch zu einem Übergang des Kooperationsvertrages auf den neuen Firmeninhaber. 10.Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Kooperationspartner als Vertragspartner dieses Kooperationsvertrages seine Einzelfirma in eine Gesellschaft umwandelt. Ohne ausdrückliche Zustimmung des Energieversorgers geht das Vertragsverhältnis in solchen Fällen nicht automatisch auf die Gesellschaft über. 11.Der Kooperationspartner ist berechtigt, mit weiteren Unternehmen Verträge abzuschließen, deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Erfüllungsgehilfen bedienen will. § 3 Rechte und Pflichten des Energieversorgers 1.Der Energieversorger ist für alle zum Betrieb der Marke WINDKRAFT notwendigen Tätigkeiten zuständig, die nicht in § 2 genannt wurden.