Erbschaftsrecht § 2314
vom 18.11.2011
35 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg / Stuttgart
Auf Seite 1 setzen sie sich gegenseitig als Erben ein und bestimmen bei geichzeitigem Tot, das die gesetzliche Erbfolge eintreten soll, ansonsten ohne Besonderheiten. Seite 2 ist u.U interessant. " Sollten einer oder beide unserer Söhne im Erbfall vom Erstverstorbenen seinen Pflichtteil fordern, so gilt derjenige, der von dieser Möglichkeit Gebraucht macht als enterbt, kann er mithin im Todesfall des ursprünglich überlebenden Elternteils auch von dessen Vermögenshälfte nur noch seinen Pflichtteil von dem dann noch möglicherweise als Erben verbleibenden Bruder oder dem, der sonst als gesetzlicher oder Kraft Testamentes des überlebenden Elternteils, folgenden Erben fordern." ... Mein Bruder hatte eine Generalvollmacht und alleinige Bankvollmacht und es ergibt sich der Anfangsverdacht, das da einiges nicht mit rechten Dingen zugegangen ist.