Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist für eine Scheinehe hier auch eine Eheschließung notwendig, die grundsätzlich nur von einem deutschen Standesamt, zumindest in Deutschland geschlossen werden kann.
Insofern bedarf es also einer formellen Eheschließung, wenn sie von einer Scheinehe sprechen wollen. Ansonsten wäre selbst Eheschließung nur erfunden und selbst verständlich dann auch nicht wirksam.
Geht es lediglich um den Aufenthalt der Frau im Haushalt ihres Freundes, so müsste man hier schauen, welche konkreten Aufenthaltstitel möglicherweise in Betracht kommen und in welchem tatsächlichen Verhältnisse die beiden zueinanderstehen. Es gibt hier unterschiedliche Möglichkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz, entsprechende Aufenthaltstitel zu erlangen. Dies können Aufenthaltstitel für Arbeit, Urlaub oder auch familienrechtliche Aufenthaltstitel sein.
Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 19a),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
In der Regel reicht es allerdings nicht, hier nach Deutschland einzureisen mit dem Zweck nicht zu heiraten, hier dürfte dann lediglich eine Art Besuchsvisum eine Rolle spielen. Nur wenn zum Zweck der Ehe eingereist worden ist, was auch entsprechend nachzuweisen ist, könnte hier eine entsprechender Aufenthaltstitel vorliegen.
Sollte tatsächlich eine Scheinehe vorliegen, ist diese grundsätzlich unwirksam und gegebenenfalls das Eingehen einer solchen Scheinehe von einer Strafe bedroht.
Dies müsste allerdings durch Sie, so wie bereits dargestellt haben, weiter herausgefunden und eruiert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Was bedeutet dann blaue karte?
gerne beantworte ich ihre Nachfrage.
Die blaue Karte ist eine durch die Bundesregierung eingeführte Möglichkeit, durch eine Erwerbstätigkeit in Deutschland einen Aufenthaltstitel zu erhalten. Dies ist in § 19a
Aufenthaltsgesetz geregelt:
(1) Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) zum Zweck einer seiner Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn
1.
er
a)
einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt oder
b)
soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt, eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzt,
2.
die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 erteilt werden kann, und
3.
er ein Gehalt erhält, das mindestens dem Betrag entspricht, der durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:
1.
die Höhe des Gehalts nach Absatz 1 Nummer 3,
2.
Berufe, in denen die einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation durch mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, und
3.
Berufe, in denen für Angehörige bestimmter Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Mangel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen Berufsgruppen besteht.
Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert.
(4) Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
(5) Eine Blaue Karte EU wird nicht erteilt an Ausländer,
1.
die die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 3 Nummer 1 oder 2 erfüllen,
2.
die einen Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1 oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 gestellt haben,
3.
deren Einreise in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten,
4.
die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wurden,
5.
die im Besitz einer Duldung nach § 60a sind,
6.
die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1) fallen, für die Dauer ihrer Entsendung nach Deutschland, oder
7.
die auf Grund von Übereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittstaaten anderseits ein Recht auf freien Personenverkehr genießen, das dem der Unionsbürger gleichwertig ist.
(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung nach Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen und er über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf 21 Monate, wenn der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.