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nebenkosten bei nacherfüllung

| 28. April 2007 19:19 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Kohberger

nach kauf eines gebracuhtwagens mußte ich einen lagerschaden feststellen. der defekt
wurde anerkannt und durch nacherfüllung behoben.
Zur fehlerdiagnose und wegen der entfernung des vertragshändlers sind mir
kpsten entstanden:egutachtung der reifen, fahrkosten, porti,
telefonate, insgesamt ca. 120 Euro.
DaRF ICH DIESE KOSTEN VOM HÄNDLER EINFORDERN? D<rf ich bei Verweigerung
einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen und mit welcher Aussicht
auf Erfolg?

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Anfrage(n), die ich wie folgt beantworte:

Sie können alle für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen vom Verkäufer einfordern.

Gemäß § 439 Abs. 2 BGB zählen zu den erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport - , Wege - Arbeits - und Materialkosten.

Die Aufzählung ist beispielhaft, sodass Sie auch die Gutachtenskosten, sowie die Kosten für Porti und Telefonate einfordern sollten.

Bevor Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen, sollten Sie Ihre Forderung zunächst schriftlich per Einschreiben mit Rückschein unter Setzung einer 14 - tägigen Erfüllungsfrist geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Gerne können Sie bei Bedarf die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.- Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
-----------------------
Austr. 9 1/2
89 407 Dillingen a.d. Donau
Tel.: 09071 / 2658
eMail: kohberger@freenet.de
Info: www.anwaltkohberger.de

Rückfrage vom Fragesteller 30. April 2007 | 11:27

Erlauben Sie bitte folgende Nachfrage:;
Wie sind Fahrkilometer (auto) zu gutachtern
und Werkstätten ( 2 mal 25 km und 2 ,al 250 km)
zu berechnen-in ct/km,pauschal oder nur
benzinkosten?
Dürfen auch Mehrkosten für Verpflegung
und Ihre Beratungskosten berechnez werden?
Vielen Dank für Ergänzung-mit freundlichen Grüßen
ulrichzeidler

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. April 2007 | 14:26

Vielen Dank für Ihre Nachfrage(n), die ich wie folgt beantworte:

Eine Vorschrift, wie die erforderlichen Aufwendungen konkret zu errechnen sind, existiert nicht. § 439 Abs. 2 BGB zählt eben nur die bereits genannten Aufwendungsarten exemplarisch auf.

Auch Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich erstattungsfähig
( BGH NJW - RR 99, 813 ). Bei Pkw - Fahrten hat das OLG Hamm in einer Entscheidung im Zusammenhang mit Fahrtkosten zu den durch einen Unfall verletzten Familienangehörigen entschieden, dass 0,40 DM / km als Schadensersatz in Ansatz gebracht werden können ( Hamm VersR 96, S. 1515 ).

Sie sollten sich also zunächst auf die für Sie günstigste Berechnungsmodalität berufen und könnten im Wege einer außergerichtlichen Einigung immer noch Ihre Forderung(en) etwas zurückschrauben.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt


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