Sehr geehrter Fragesteller,
gegenüber dem Reiseveranstalter sind Sie zur Zahlung des gesamten Reisepreises oder entsprechender Stornierungskosten verpflichtet, da Sie Vertragspartner sind.
Ob Sie die Kosten der Reise von der Freundin ersetzt bekommen können, hängt davon ab, was zwischen Ihnen und der Freundnin vereinbart worden war. Hatte sich die Freundin bei der Buchung der Reise verpflichtet den anteiligen Reisepreis zu zahlen, ist sie es immer noch. D.h. Sie haben Anspruch auf den anteiligen Reisepreis. Im Zweifelsfall müssten Sie eine solche Vereinbarung jedoch beweisen.
War jedoch vereinbart worden, dass beispielsweise Ihr Bruder die Reisekosten für sich und seine Freundnin bezahlt, haben Sie keine Ansprüche gegen die Freundin, da sich Ihnen gegenüber nur Ihr Bruder verpflichtet hatte.
Auch Ihr Bruder hätte in diesem Falle keinen Ausgleichsanspruch, da Zuwendungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaften nach einer Trennung grundsätzlich nicht auszugleichen sind; BGH Az.: XII ZR 179/05
und XII ZR 39/06
.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de
PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail:
Hallo Herr RA Bordasch,
haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Wie müsste die Vereinbarung mit der Freundin aussehen?
Wir haben dies mündlich abgesprochen und drei Zeugen dafür.
Reicht das aus? Denn wir würden Notfalls einen Rechtsanwalt beauftragen um die Kosten hierfür von der Freundin erstattet zu bekommen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrter Fragesteller,
die Freundin müsste bei der Planung der Reise geäußert haben, dass sie Ihren Anteil an der Reise selbst bezahlen wird.
Wenn Sie dafür 3 Zeuge haben, sollte dies als Beweis genügen. Letztendlich beurteilt dies aber das Gericht und kann ohne Kenntnis der Einwände der Freundin nicht abschließend beurteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -