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manuelle Arbeitszeiterfassung

1. September 2025 11:43 |
Preis: 30,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine Frage zur korrekten Arbeitszeiterfassung. Mein Arbeitgeber hat vor einiger Zeit von einer automatischen Zeiterfassung (immer 8 Stunden pro Tag) auf eine manuelle Erfassung gewechselt. Im jetzigen System ist es jedoch technisch nicht möglich, mehr als 8 Stunden pro Tag einzutragen, auch wenn tatsächlich länger gearbeitet wurde.

In der Praxis bedeutet das: Wenn ich mehr als 8 Stunden arbeite, kann ich diese Zeit offiziell nicht dokumentieren. Der HR Mitarbeiter hat mir auf Nachfrage lediglich gesagt, dass „mehr als 8 Stunden nicht erlaubt" seien und deshalb im System nicht erfasst werden können. Tatsächlich kommt es aber vor, dass ich länger arbeite.

Meine Fragen sind nun:
Wie bin ich als Arbeitnehmer rechtlich verpflichtet – darf oder muss ich meine tatsächliche Arbeitszeit korrekt dokumentieren, auch wenn das im offiziellen System nicht möglich ist?

Ist es sinnvoll oder notwendig, dass ich eine private, ergänzende Dokumentation (z. B. Excel-Tabelle, Notizen) führe, um mich abzusichern?

Könnten mir rechtliche Nachteile entstehen, wenn ich im offiziellen System nur 8 Stunden eintrage, obwohl ich in Wirklichkeit länger gearbeitet habe, auch wenn dies auf Vorgabe des Arbeitgebers beruht?

Welche Handlungsmöglichkeiten habe ich, ohne mich selbst einem Risiko auszusetzen, z. B. Vorwurf der Falschdokumentation oder „Arbeitszeitbetrug"?

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

1. September 2025 | 12:05

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Antwortvorschlag von Prime Legal AI:

Ihre Fragen zur korrekten Arbeitszeiterfassung beantworte ich auf Grundlage des bereitgestellten Kontextes wie folgt:



1. Verpflichtung zur korrekten Dokumentation der Arbeitszeit



Als Arbeitnehmer sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihre tatsächliche Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. Dies ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und dient sowohl dem Schutz Ihrer eigenen Rechte (z. B. Vergütung von Überstunden, Einhaltung von Höchstarbeitszeiten) als auch der Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit eingewilligt haben. Die Pflicht zur Aufzeichnung trifft zwar in erster Linie den Arbeitgeber, Sie als Arbeitnehmer sind jedoch gehalten, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und keine Falschangaben zu tätigen.



Wenn das offizielle System technisch nicht zulässt, mehr als 8 Stunden einzutragen, obwohl tatsächlich länger gearbeitet wird, besteht die Gefahr, dass die tatsächlichen Arbeitszeiten nicht korrekt erfasst werden. Dies kann sowohl zu Nachteilen für Sie (z. B. bei der Geltendmachung von Überstundenvergütung oder Freizeitausgleich) als auch zu Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz führen.



2. Private, ergänzende Dokumentation



Es ist in Ihrer Situation sinnvoll und empfehlenswert, eine private, ergänzende Dokumentation Ihrer tatsächlichen Arbeitszeiten zu führen (z. B. in einer Excel-Tabelle oder in Notizen), und zwar unter Angabe konkreter Daten. Wann haben Sie wo und wofür gearbeitet? Das sollten Sie monatlich, ggf. sogar wöchentlich abzeichnen bzw. sogar genehmigen lassen, und zwar von der Person, die das anordnet bzw. kontrolliert. Eine solche Dokumentation dient Ihrer eigenen Absicherung, falls es später zu Streitigkeiten über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit kommt.



3. Rechtliche Nachteile bei Falscheintragungen



Wenn Sie im offiziellen System nur 8 Stunden eintragen, obwohl Sie tatsächlich länger gearbeitet haben, und dies auf Vorgabe des Arbeitgebers beruht, kann dies problematisch sein. Zum einen besteht die Gefahr, dass Ihnen später vorgeworfen wird, Sie hätten Ihre Arbeitszeit nicht korrekt dokumentiert oder sogar einen "Arbeitszeitbetrug" begangen. Zum anderen könnten Ihnen Ansprüche auf Vergütung von Überstunden oder Freizeitausgleich verloren gehen, weil Sie diese nicht nachweisen können.



4. Handlungsmöglichkeiten und Absicherung



Sie sollten Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten privat dokumentieren und Ihren Arbeitgeber (am besten schriftlich) darauf hinweisen, dass das Zeiterfassungssystem eine korrekte Erfassung nicht ermöglicht. Bitten Sie um eine Anpassung des Systems oder um eine alternative Möglichkeit, vom Arbeitgeber angeordnete Mehrarbeit offiziell zu dokumentieren. Es wird empfohlen, solche Gespräche und deren Ergebnisse ebenfalls schriftlich festzuhalten. So können Sie nachweisen, dass Sie auf das Problem hingewiesen haben und nicht eigenmächtig gehandelt haben.



Solange das System keine korrekte Erfassung zulässt, sollten Sie keinesfalls bewusst falsche Angaben machen. Dokumentieren Sie die tatsächlichen Zeiten privat und informieren Sie den Arbeitgeber über die Diskrepanz. So schützen Sie sich vor dem Vorwurf der Falschdokumentation oder des Arbeitszeitbetrugs.



Zusammenfassend:



- Sie sind verpflichtet, Ihre tatsächliche Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Zeiten zu erfassen und ein entsprechendes System zur Verfügung zu stellen.

- Führen Sie eine private, ergänzende Dokumentation, wenn das offizielle System dies nicht zulässt.

- Weisen Sie den Arbeitgeber schriftlich auf das Problem hin und fordern Sie eine Lösung.

- Dokumentieren Sie auch die Kommunikation mit dem Arbeitgeber.

- Tragen Sie im offiziellen System keine wissentlich falschen Zeiten ein, sondern machen Sie auf die technische Begrenzung aufmerksam.



So minimieren Sie Ihr eigenes Risiko und sichern Ihre Rechte bestmöglich ab.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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