Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Nach Ihrer Schilderung scheint hier ein Wohnungsrecht gewährt worden zu sein, § 1093 BGB
, da die Dame die Wohnung offenbar unter Ausschluß des Eigentümers nutzen darf. Das Wohnungsrecht berechtigt die Dame, bis zu ihrem Tod die Wohnung zu nutzten. Daneben ist die Dame sogar berechtigt, ihre Familie oder Personen, die für ihre Pflege erforderlich sind, in der Wohnung aufzunehmen, § 1093 Abs. 2 BGB
. Sie sollten nochmals im Notarvertrag nachsehen, ob eine gesetzliche Vorschrift benannt ist.
2.Sollte ein Wohnungsrecht eingeräumt worden sein, können Sie die Tochter in keinem Fall aus der Wohnung weisen. Sie hat sowohl als Familienmitglied wie auch als Pflegekraft das Recht, die Wohnung mit zu nutzen.
3.Wenn jedoch dadurch höhere Kosten anfallen, muss die Dame diese Kosten auch tragen. Darunter fallen sämtliche Kosten, die auch ein Mieter im Rahmen eines Mietverhältnisses zu tragen hat. Wenn die Abrechnung pro Kopf erfolgt, muss nun bei der Dame 2 Personen berücksichtigt werden, sie trägt dann den doppelten Anteil, sofern die Tochter einen Großteil des Jahres in der Wohnung verbringt.
4.Nach Ihrer Schilderung nutzt die Dame den Garten selbst nicht, sondern setzt sich auf das Eingangspodest. Hier ist es sicher eine Abgrenzungsfrage. Sie darf zwar den Garten nicht nutzen. Jedoch gehört der Eingang wohl zu den notwendigerweise nutzbaren Bereichen. Da ich die Örtlichkeiten nicht kenne, ist eine Beurteilung schwer. Sie können der Dame zumindest schreiben und sie um Wahrung Ihrer Privatsphäre bitten.
5.Sie haben – wie oben ausgeführt – keine Handhabe, die Dame vorzeitig aus der Wohnung zu klagen, sofern sie nicht stirbt oder einem Umzug zustimmt. Jedoch kann die Dame die Wohnung gegen Brandschäden oder sonstiger Unfälle versichern. Hier kann aufgrund der vorangegangenen Vorfälle in diesem Fall eine Verpflichtung bestehen. Eine gesetzliche Pflicht gibt es hier – wie bei dem Nießbraucher (§ 1045) – leider nicht, weil § 1093 auf § 1045 nicht verweist. Jedoch sollten Sie die Dame auffordern, aufgrund der Vorfälle (bitte genau benennen) eine entsprechende Versicherung abzuschließen, da ansonsten möglicherweise bei einem nächsten Unfall Schadensersatz gefordert werden kann.
Leider habe ich keine besseren Nachrichten für Sie. Im Zweifel wird die Dame erst gehen müssen, wenn ein Betreuer für sie bestellt wird, der festlegt, dass sie nicht mehr in der Wohnung gepflegt werden kann.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
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