Sehr geehrte Damen und Herren
Wir verkaufen ausschließlich bei Ebay-Kleinanzeigen gebrauchte Motoren und Getriebe,
Nun ist es leider so das auch mal gebrauchte Motoren oder Getriebe kaputt gehen wodurch wir auch SOFORT ersatz anbieten.
Wer kommt im fall eines Defektes dann für die ein und Ausbaukosten auf?
In unseren Artikelbeschreibungen haben wir folgenden Text
"Alle Teile die wir anbieten haben Gebrauchsspuren.Bei Reklamationen oder nicht gefallen trägt der Käufer die Rücksendekosten.Transportschäden müssen Fotografiert und dem Verkäufer unverzüglich mitgeteilt werden.
Bei Defekten oder Reklamationen werden keine Einbau und Ausbau kosten übernommen"
Ist dieser Text rechtens und schüzend für uns als kleiner Betrieb?
Wir bitten um konkretisierung
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Klausel ist in dieser Form nicht zulässig. Bei einem Mangel dürfen Sie die Rücksendekosten nicht dem Kunden auferlegen. Dies verstößt gegen § 439 BGB
.
Die Regelung zu den Eiin/Ausbaukosten ist in Ordnung.
Einfacher ist es jedoch grundsätzlich Folgendes zu schreiben.
„Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen".
Damit sind Sie dauerhaft auf der sicheren Seite.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller7. Februar 2018 | 08:07
Sehr geehrter Herr Anwalt
Wir danken ihne für die Kompentene Antwort.
Trotz unserer Regelung das wir für Aus und Einbau kosten nicht aufkommen , gibt es zwischen durch trotzdem ärger.
Gibt es ein Paragraphen auf den wir uns als Firma stützen können?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt7. Februar 2018 | 08:43
Ich muss mich hier korrigieren. Ich hatte das Wort "keine" gestern überlesen und stattdessen gelesen, dass diese Kosten von Ihnen übernommen werden. Auch den Einbau und Ausbau müssen Sie leider übernehmen. Dies war früher schon aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Fall, mittlerweile ist es auch ausdrücklich gesetzlich normiert und zwar in § 439 Abs. 3 BGB
.
Dort heißt es:
"Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen."
Dieser Fall liegt hier vor, da Motoren und Getriebe gemäß ihrem Verwendungszweck zum Einbau bestimmt sind. Eine Einschränkung für gebrauchte Ware hat der Gesetzgeber nicht gemacht. Der obige Tipp zur richtigen Formulierung ist aber weiterhin korrekt.