Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz handelt es sich u. a. um Schwarzarbeit, wenn Arbeitnehmer unter Missachtung steuerlicher und/oder sozialversicherungsrechtlicher Pflichten beschäftigt werden.
Es kommt dabei immer auf die Situation im Einzelfall an. Dienst- und Werkleistungen, die aus Gefälligkeit erbracht werden, gelten nach dem Gesetz zur Bekämpfung gegen Schwarzarbeit grundsätzlich nicht als Schwarzarbeit (§ 1 Abs. 3 SchwarzArbG). Je enger die persönliche Bindung zum Auftraggeber ist, desto eher wird Gefälligkeit angenommen.
Denn wenn Gefälligkeit nachvollziehbar ist und deutlich im Vordergrund steht, kann die Leistung nicht gleichzeitig nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sein. Solche Gefälligkeitsleistungen begründen dann kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung und des Steuerrechts. Erst wenn die Tätigkeit des Verwandten, Freundes oder der Nachbarn auf die Erzielung von Gewinn angelegt ist, wird es kritisch (§ 1 Abs. 3 SchwarzArbG).
Es handelt sich bei der Tätigkeit des ehemaligen Inhabers lediglich um eine Gefälligkeit, für die Sie ihm die entstehenden Unkosten ersetzen. Für seine eigentlichen Dienste nimmt er kein Geld. Seine Absicht ist es nicht, mit der fast täglichen Anwesenheit in seinem alten Geschäft, Gewinn zu erzielen. Wahrscheinlich kann er sich noch nicht so recht trennen.
Sie brauchen also keine Befürchtung zu haben, dass Sie Steuern oder Sozialabgaben nachzahlen müssen oder man Sie wegen Schwarzarbeit belangt.
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