Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen der Erstberatung anhand Ihrer Angaben wie folgt.
Selbst wenn der Turbolader bereits beim Kauf defekt gewesen wäre, bestehen Gewährleistungsansprüche nicht mehr. Sie sind nach zwei Jahren verjährt, § 438 Abs. 3 Nr. 3 BGB
.
Es gibt keinen durchsetzbaren Anspruch mehr.
Der Verkäufer kann jedoch ohne eine Rechtspflicht die Reparatur kostenlos übernehmen und die Voraussetzungen dafür selbst aufstellen, wie z.B. eine rechtzeitige Inspektion.
Gleiches gilt für Garantien des Herstellers, so der BGH mit Urteil vom 12.12.2007: "Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern [...] eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs [...], liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB
) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht."
Die Voraussetzung der regelmäßigen Wartung für die Warnehmung von Rechten ist zulässig.
Auf einen Zusammenhang zwischen Inspektion und Schaden kommt es nicht an.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls die kostenlose Nachfragefunktion.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Anwalt P. Eichhorn,
bitte prüfen Sie ob nicht ein Sachmangel vorliegt
da der Schaden ungewöhnlich früh aufgetreten ist.
Normalerweise wird für einen Turbolader eine Be-
triebs- Laufleistung von 100000 km angenommen da
es kein normales Verschleißteil ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
natürlich könnte ein Sachmangel vorliegen.
Diesen Mangel bei Übergabe müssten Sie aber beweisen.
Trotz des Beweises (soweit er Ihnen gelingt) sind Ihre Rechte wegen eines Sachmangels nach zwei Jahren verjährt, könnten sie damit nicht mehr geltend machen.