in meinem mietvertrag wurde mit § A, Sätze b und c des Vertrages für 1989 bis 1994, also nur für 5 jahre, eine wertsicherungsklausel vereinbart. vermieter beantragte keine genehmigung, sie war auch nicht genehmigungsfähig. in dieser zeit bestand also aufgrund der ebenso vereinbarten salvatorischen klausel die gesetzliche Vergleichsmiete u. gesetzliche kündigung. 1993 wurde der vertrag mit einem anhang - also nicht fest in der urkunde - mit verweis auf § A, sätze b und c in einen 10jährigen verlauf mit genehmigungsfähiger indexklausel umgestellt.2003 wurde ebenso verfahren.Eine Genehmigung wurde nicht vereinbart, wäre aber genehmigungsfähig gewesen und somit 1999 durch erlass der bundesbank im nachhinein genehmigt. Da aber § A ,Sätze b und c ,nichtig war, ist es formalrechtlich unbestimmt, was in den Sätzen b und c gestanden hätte. Ist die so entstandene Indexklausel gültig oder kann ich mich auf die gesetzlichen Regelungen zurückziehen. Ich möchte nämlich aus dem vertrag austreten.
Wurde der Anhang von Ihnen nicht unterschrieben, ist er nicht Vertragsbestandteil geworden.
Im übrigen ist nach Ihrer Schilderung davon auszugehen, dass die Klausel im Anhang wirksam ist, da der Anhang wohl gerade eine Änderung der unwirksamen ursprünglichen Klauseln darstellt.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..