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hohe Bäume in Grenznähe

9. Mai 2006 16:03 |
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Nachbarschaftsrecht


Wir wohnen in Rheinland-Pfalz, in einer reinen Wohngegend und haben Einfamilienhäuser.Unser Nachbar hat vor ca. 15 Jahren nahe der der GrundstücksGrenze und max. ca. 5o cm von der Grenze Bäume gepflanzt. Wir sind damals nicht gefragt worden, haben aber auch nichts dagegen gesagt. Mittlerweile sind die Bäume, Nadelbäume wie Kiefer, Thuja, Hemmloktanne so groß , ca. 5 - 6 m hoch, daß sie erheblich Tages- , Sonnenlicht wegnehmen und auf unserem Grundstüßck " kaum " noch etwas vernünftig wächst. Die Äste wachsen natürlich auch über unser Grundstück.Können wir das Entfernen der Bäume verlangen bzw. welche Möglichkeiten haben wir diese Angelegenheit zumindest zu verbessern?. Ein Angebot, die Bäume zu entfernen und auf unsere Kosten eine schöne Palisadenwand zu errichten hat man abgelehnt.Wie sollen wir vorgehen?? Danke

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsberichts wie folgt beantworten möchte:

Die Antwort folgt aus § 910 BGB und dem NachbarrechtsG Rheinland-Pfalz.

1.

Zunächst sind Sie zivilrechtlich gegen Überhang (§ 910 BGB ) in gewissem Umfang geschützt. Ich erlaube mir, Ihnen dieseNorm beizufügen:

§ 910 BGB Überhang

(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. 2 Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.



Im Gegensatz zu dem nachfolgend beschriebenen Landesrecht bei Ihnen unterliegen diese Norm NICHT der Verjährung, so dass der doch geraume Zeitabstand höchstens evt. an Verwirkung denken ließe, aber dafür müssten natürlich „handfeste“ Umstände zu Ihren Lasten vorliegen.

Auf Grundlage des BGB stehen Ihnen demnach „Abschneiderechte“, ggls. der Ersatz ersparter Aufwendungen durch den Beseitigungspflichtigen bei einer Vornahme Ihrerseits zu (BGH, JZ 92, 310 ). Daneben können Sie uU Schutzmaßnahmen gegen künftigen Überwuchs verlangen (so die h.M.; zB OLG Düsseldorf, NJW 86, 2648 ), im übrigen Überwuchs- und Beseitigungsschäden geltend machen.


2.

Die Regelung der Grenzabstände auf Grundlage des Nachbarschaftsgesetzes Rheinland-Pfalz sind recht streng, siehe § 44:

§ 44 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und einzelne Rebstöcke

Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Bäumen,
Sträuchern und einzelnen Rebstöcken von den Nachbargrundstücken - vorbehaltlich
des § 46 - folgende Abstände einzuhalten:

1.mit Bäumen (ausgenommen Obstbäume), und zwar

a) sehr stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie
Bergahorn (Acer Pseudoplatanus), Sommerlinde (Tilia platyphyllos),
Pappelarten (Populus), Platane (Platanus acerifolia), Roßkastanie
(Aesculus hippocastanum), Stieleiche (Quercus robur), ferner Douglasfichte
(Pseudotsuga taxifolia), Fichte (Picea abies), österreichische
Schwarzkiefer (Pinus nigra austriaca), Atlaszeder (Cedrus atlantica)4 m
b) stark wachsenden Bäumen mit artgemäß ähnlicher Ausdehnung wie Hainbuche
(Carpinus betulus), Vogelbeere (Sorbus aucuparia), Weißbirke (Beluta
pendula), Zierkirsche (Prunus serrulata), Kiefer (Pinus sylvestris),
Lebensbaum (Thuja occidentalis)2 m
c) allen übrigen Bäumen1,5 m

2.mit Obstbäumen und zwar

a) Walnußsämlingen4 m
b) Kernobstbäumen, auf stark wachsenden Unterlagen veredelt, sowie
Süßkirschenbäumen und veredelten Walnußbäumen2 m
c) Kernobstbäumen, auf schwach wachsenden Unterlagen veredelt, sowie
Steinobstbäumen, ausgenommen Süßkirschenbäume1,5 m

3.mit Sträuchern ( ausgenommen Beerenobststräuchern) und zwar
a) stark wachsenden Sträuchern mit artgemäßer Ausdehnung wie Alpenrose
(Rhododendron-Hybriden), Haselnuß (Coryplus avellana), Felsenmispel
(Cotoneaster bullata), Flieder (Syringa vulgaris), Goldglöckchen
(Forsythia intermedia), Wacholder (Juniperus communis)1 m
b) allen übrigen Sträuchern0,5 m

4.mit Beerenobststräuchern, und zwar
a) Brombeersträuchern1 m
b) allen übrigen Beerenobststräuchern0,5 m

5.mit einzelnen Rebstöcken0,5 m

6.mit Baumschulbeständen
wobei die Gehölze mit Ausnahme der Baumschulbestände von Sträuchern
und Beerenobststräuchern die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen,
es sei denn, daß die Abstände nach Nummern 1 oder 2 eingehalten werden.1,0
m

7.mit Weihnachtsbaumpflanzungen
wobei die Gehölze die Höhe von 2 m nicht überschreiten dürfen, es sei
denn, daß die Abstände nach Nummer 1 eingehalten werden.1,0 m


Mit Ihrem Bericht liegt wegen der verwandten Baumarten offensichtlich eine Überschreitung vor.

Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen auf Grundlage Ihres Landesrechts verjährt aber leider 5 Jahre nach Anpflanzung, wenn Sie bis dahin keine Klage auf Beseitigung erhoben (§ 51 Nachbarschaftsgesetz Rheinland-Pfalz).


3.

Allerdings dürften Sie mit dem unter Ziff.1 beschriebenen Abwehr-, Beseitigungs- und Entschädigungsansprüchen hinreichen geschützt sein.


Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Ansonsten hoffe ich, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüssen,

Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -

ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf

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