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grosse Müllmengen durch Nachbarn

10. März 2005 16:13 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Kah

Folgender Sachverhalt:
durch ein in einem Sozialen Brennpunkt (70 % Nichteuropäer,50% Sozialhilfeempfänger)hier konkret:Wohnhochhaus mit 320 !!! Wohnungen wird permanent Müll auf das Nachbargrundstück geweht bzw. bei betreten geworfen. Bei dem Nachbargrundstück handelt es sich um eine Grünfläche. Diese darf lt. Bebauungsplan nicht eingefriedet werden und wird im Sommer von bis zu 300 Personen genutzt. Das Hochhaus ist im Wohungseigentum geteilt (320 Eigentümer). Die Kausalität für die Verunreinigung kann eindeutig nachgewiesen werden. Kann der Eigentümer der Grünfläche Kostenersatz verlangen, da die Aufwendungen für Müllsammlung und Beseitigung jährlich ca. 3000€ betragen.
Wie könnte er insbesonder einen Anspruch gegen eine EG durchsetzten. Oder könnte er die Gemeinde verpflichten, vor diesem Hintergrund eine Ausnahme vom BBaupl (hier: Errichtung eines Zauns) zuzulassen

Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Eigentümer der Grünfläche hat gegen die Eigentümergemeinschaft des Wohnhauses einen Anspruch auf Unterlassung der Störung durch die beschriebenen Verunreinigungen. Die EG des Wohnhauses muss ggfl. erforderliche Maßnahmen treffen, dass zukünftig derartige Störungen unterbleiben.
Der Unterlassungsanspruch ist gerichtlich durchsetzbar.

Die Kosten für die Entsorgung/Beseitigung der Verunreinigungen können Sie der EG des Wohnhauses im Wege des Schadenersatzes in Rechnung stellen, soweit Sie nachweisen können, dass Verursacher der Verunreinigungen die Bewohner des Wohnhauses sind.
Auch hier kann eine gerichtliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erfolgen.

Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Abänderung des B-Planes ist allerdings nicht möglich.

Dennoch würde ich mich mit dem Problem an das örtliche Bauamt wenden. Vielleicht besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung zur Errichtung eines Zaunes. Allerdings ist es eigentlich nicht Ihre Sache, die Verschmutzungen abzuhalten. Vielmehr hat die EG die Verpflichtung, die Verschmutzung zu unterlassen.

Ich rate Ihnen daher, Ihre Ansprüche auf dem zivilrechtlichen Weg zu verfolgen. Hierzu sollten Sie sich eines Anwaltes bedienen. Die RA-Kosten, sind im Falle eines Obsiegens dann ohnehin von der Gegenseite zu erstatten.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de

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