Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Eigentümer der Grünfläche hat gegen die Eigentümergemeinschaft des Wohnhauses einen Anspruch auf Unterlassung der Störung durch die beschriebenen Verunreinigungen. Die EG des Wohnhauses muss ggfl. erforderliche Maßnahmen treffen, dass zukünftig derartige Störungen unterbleiben.
Der Unterlassungsanspruch ist gerichtlich durchsetzbar.
Die Kosten für die Entsorgung/Beseitigung der Verunreinigungen können Sie der EG des Wohnhauses im Wege des Schadenersatzes in Rechnung stellen, soweit Sie nachweisen können, dass Verursacher der Verunreinigungen die Bewohner des Wohnhauses sind.
Auch hier kann eine gerichtliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erfolgen.
Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Abänderung des B-Planes ist allerdings nicht möglich.
Dennoch würde ich mich mit dem Problem an das örtliche Bauamt wenden. Vielleicht besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung zur Errichtung eines Zaunes. Allerdings ist es eigentlich nicht Ihre Sache, die Verschmutzungen abzuhalten. Vielmehr hat die EG die Verpflichtung, die Verschmutzung zu unterlassen.
Ich rate Ihnen daher, Ihre Ansprüche auf dem zivilrechtlichen Weg zu verfolgen. Hierzu sollten Sie sich eines Anwaltes bedienen. Die RA-Kosten, sind im Falle eines Obsiegens dann ohnehin von der Gegenseite zu erstatten.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
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