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gefälligkeitsschaden o.Haftpflichtschaden

20. September 2007 09:42 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwalt Maik Elster

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind als Subunternehmer auf einer fest abgesteckten Großbaustelle eingesetzt.
Es ist nicht klar, ob es sogar eine ARGE ist.
Der Großauftrageber hat sich zwei Betriebe herausgesucht Kanalbau und Erdbau /Erdbewegung.
Wir machen den Erbau/Erdbewegung.
Die andere Fa. ihren Kanalbau, außerdem ist diese Fa. vom Auftragg. zur Führung benannt worden.

Vor ein paar Tagen arbeite unser Baggerf+Bagger an der Grundstücksgrenze/Baubereich. Unser Baggerf+Bagger wurde durch den gesamtüberwachenden Polier des Großauftraggebers herangeordert, kurz mal schnell, für Arbeiten, bei dem Bürocont. zu baggern, er fuhr aus dem Baubereich heraus und machte die Arbeit im guten Glauben, dass es unser Auftrag ist / bzw. dass es dazu gehört.

Leider passierte dabei ein Schaden.
Meines Erachtens ist es ein Gefälligkeitsdienst gewesen.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Vorausschicken möchte ich jedoch, dass ich in Unkenntnis Ihres Subunternehmer-Vertrages und der genauen Umstände des Schadensfalles lediglich eine erste rechtliche Einschätzung, basierend auf Ihren Angaben vornehmen kann.

Gefälligkeitsverhältnisse definieren sich dahingehend, dass es sich um Abreden handelt, die ausschließlich auf einem außerrechtlichen Geltungsgrund wie z.B. Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruhen. Solche Verhältnisse begründen keinen schuldrechtlichen Leistungsanspruch und auch keine Haftung nach Vertragsgrundsätzen.

Im Gegensatz setzen rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse den Willen voraus, eine Rechtsbindung zu begründen.

Bei der Beurteilung des Handelns Ihres Baggerführers ist darauf abzustellen, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beurteiler darstellt.

Da der gesamtüberwachende Polier, welchem nicht die Führung der Arbeiten oblag und welcher nicht zu Ihrer Firma gehörte, die Anweisung gab und der Baggerführer den Baubereich verließ, könnte man davon ausgehen, dass es sich um eine auftragsfremde Arbeit und damit eine Gefälligkeit handelte. Ihren Schilderungen zufolge, kann angenommen werden, dass der Polier lediglich die Gunst der Anwesenheit Ihres Baggerführers nutzen wollte, um eine nicht zu dem eigentlichen Auftrag gehörende Arbeit durch diesen verrichten zu lassen und sich die Hinzuziehung eines eigenen Baggers und Baggerführers zu ersparen.

Diese Umstände könnten für die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses sprechen, in dessen Rahmen nur aus Delikt (vorsätzlich und fahrlässige, rechtswidrige Rechtsgutsverletzung) gehaftet wird.

Dagegen sprechen könnte jedoch, dass der Baggerführer davon ausging, im Rahmen des eigentlichen Arbeitsauftrages zu handeln und damit ein entsprechender Vertragserfüllungswille vorlag.

Daher sollten Sie nochmals genau, unter anderem durch Befragung des Baggerführers, die Umstände des Einzelfalles ergründen und dann zur Abwehr eventueller gegen Sie geltend gemachter Schadensersatzansprüche einen Rechtsanwalt hinzuziehen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Maik Elster
Rechtsanwalt


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