Am 25.05.08 hatten wir unsere Eigentümerversammlung für die Wohngeldabrechnung 2007.Diese wurde einstimmig angenommen.Zuvor
wurde diese auch noch von einen Eigentümer geprüft.
Dann Plötzlich bekam ich am 15.09.08 ein Schreiben von der Hausverwaltung das sie einen Fehler bei der Verteilung der Verwalterkosten gemacht haben. Satt pro Wohneinheit haben sie nach Miteigentumssanteile berechnet.
Darauf schrieb ich der Hausverwaltung das ich die neue Rechnung
nicht akzeptiere, da ja die vorrige Abrechnung einstimmig angenommen wurde.
Nun bekann ich ein Schreiben von der Hausverwaltung das die Verteilung nach Miteigentumssanteile nach der Teilungerklärung
nicht zulässig sei und deshalb doch noch pro Eiheit abgerechnet
werden muß.In der Teilungerklärung steht das auch so.
Frage:
Ist nun die Zweite Abrechnung gültig?
Kann mann jederzeit eine Abrechnung bei einen Fehler korregieren?
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Die zweite Abrechnung ist unbeachtlich, da die erste durch Beschluß angenommen wurde. Der Beschluß kann jedoch nur durch ein Amtsgericht aufgehoben werden, nicht durch eine einfache Neuabrechnung. Gültig bleibt damit die erste Abrechnung, die zweite ist ungültig.
Die Frist für die Aufhebung ist ein Monat ab Beschlußfassung, ist daher hier längst abgelaufen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Rückfrage vom Fragesteller19. Oktober 2008 | 18:47
besteht eine Frist bis wann ich das zu viel gezahlte Hausgeld zurückverlangen kann?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt19. Oktober 2008 | 20:40
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider ist Ihre Nachfrage sehr pauschal, so daß ich diese nur bedingt beantworten kann.
Sollten Sie das zuviel gezahlte Hausgeld aufgrund der zweiten unbeachtlichen Abrechnung bezahlt haben, können Sie dieses binnen drei Jahren zurückverlangen.