Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Vorab gilt es zu wissen, dass der Streitwert im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung durch das Gericht festgesetzt wird. Dieser festgesetzte Streitwert ist sodann für die Gebührenberechnung des Rechtsanwaltes maßgeblich, es sei denn es wurde zulässiger Weise eine abweichende Gebührenvereinbarung getroffen.
Ein Schadensersatzverlangen setzt sodann einen Schaden voraus. Ihrer Schilderung entnehme ich, dass das Gericht hinsichtlich des Streitwertes der KV gefolgt ist und diesen mit 6.870,00 € festgesetzt hat. Damit richtet sich auch die Berechnung der anwaltlichen Kosten danach (soweit – wie angesprochen - keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde). Etwaige Vorschüsse aufgrund einer zu hohen Vorschussrechnung wären vom Anwalt zu erstatten. Ein Schaden ist für mich daher nicht erkennbar. Insbesondere bitte ich um näherer Erläuterung, weshalb Sie nur bei einer höheren Streitwertfestsetzung geklagt hätten, da diese auch zu einem höheren Gebührensanspruch geführt hätte. Hinsichtlich der anwaltlichen Gebühren und der Verfahrenskosten stehen Sie bei einer geringeren Streitwertfestsetzung besser.
Soweit Sie keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, fordern Sie daher den Anwalt auf, nach dem festgesetzten Streitwert abzurechnen und etwaige Überschüsse zu erstatten.
Soweit Sie sämtliche Verfahrenskosten erstattet bekommen wollen, können Sie dies nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruches. Dessen Voraussetzungen haben Sie darzulegen und ggf. zu beweisen. Sie haben dem Anwalt dabei u.a. eine vorwerfbare Pflichtverletzung im Rahmen des Mandantverhältnisses nachzuweisen, die zu einem Schaden geführt hat. Die Pflichtverletzung kann z.B. darin liegen, dass er die rechtlichen Voraussetzungen für die Begründetheit des Erhöhungsverlangens von 0,7 auf Faktor 1,0 pflichtwidrig verkannt hat oder Ihnen falsche Zusicherungen gemacht hat. Soweit Sie letztgenannte Schadensersatzansprüche geltend machen wollen, rate ich Ihnen, sich die Begleitung eines qualifizierten Kollegen zu bedienen. In einem derartigen Verfahren wäre nämlich ggf., d.h. je nach konkretem Vorwurf, inzident zu prüfen, ob Fehler im vorangegangenen Verfahren und/oder im sonstigen Mandatsverhältnis gemacht wurden, die einen kausalen Schaden verursacht haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
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Antwort
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