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falschangabe Bußgeldverfahren

23. Februar 2006 01:09 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marc N. Wandt

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin noch in der Probezeit und wurde in einem verkehrsberuhigtem Bereich mit 28 kmh zu schnell geblitzt.
Ich bin im Begriff bei meinem Anhoerungsschreiben einen Bekannten aus Kroatien anzugeben. (er ist genauso alt wie ich und durch das Ausland nicht haftbar zu machen)Das Problem:Ich wurde von vorn und ausreichend scharf geblitzt.
Koennte ich damit durchkommen oder wird zwingend ein Passbildabgleich durchgeführt?Falls ich nicht damit durch komme,kann das Konsequenzen fuer meinen Fuehrerschein haben ,oder mit welchen Folgen habe ich zu rechnen?

Sehr geehrter Fragensteller,

Ihre Frage möchte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten.

Von der Angabe eines unbeteiligten Dritten als Fahrer ist dringend abzuraten. Dies erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Falschen Verdächtigung nach § 164 StGB . Den Wortlaut der Norm habe ich Ihnen im Anhang niedergelegt.

Werden Sie trotz Ihrer Angaben identifiziert, und gerade bei angegebenen Ausländern steht eine genauere Überprüfung zu befürchten, dann käme ein Strafverfahren auf Sie zu.

Dies hätte zwar höchstwahrscheinlich keine führerscheinrechtlichen Folgen, eine Entziehung der Fahrerlaubnis erscheint mir in einem Fall des § 164 mehr als unwahrscheinlich, dennoch könnten Ihnen, die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts unterstellt, einige Sozialstunden auferlegt werden oder aber, im Falle des Erwachsenenstrafrechts, eine beträchtliche Geldstrafe.

Es wäre Ihnen eher anzuraten, ggf. anwaltlich prüfen zu lassen, ob bei der Messung Fehler unterlaufen sind, die eine Verwertung ausschließen.

Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne im Rahmen der Nachfragefunktion für weitere Ausführungen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

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§ 164 StGB

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

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