Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung Ihrer Informationen und Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.
Grundsätzlich begehen sie keine strafbare Handlung, wenn Sie in einer Werbeanzeige als Vermittler für EU-Führerscheine auftreten. Dies jedenfalls dann, wenn Sie nicht offenkundig Leistungen versprechen, die Sie nicht zu halten in der Lage sind. Ebenso darf Ihre Leistung natürlich nicht selber strafbar sein.
Eine reine Vermittlertätigkeit, also das Anbahnen von Kontakten zu Fahrschulen in Tschechien, ggf. die Betreuung der Kunden vor Ort, stellt keine strafbare Handlung dar. Dies gilt zumindest dann, wenn dort die Führerscheine ordnungsgemäß erworben werden und nicht etwa Fälschungen veräußert werden.
Die steuer- und gewerberechtlichen Voraussetzungen bleiben bei meinen Ausführungen unberücksichtigt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Sie nur dann Gefahr einer Strafbarkeit wegen Betruges laufen, so Sie denn Geld für eine Leistung kassieren, welche Sie zu erbringen wissentlich nicht in der Lage sind. Machen Sie also Ihre Vermittlerrolle deutlich.
Ich hoffe Ihre Anfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
vielen dank für ihre antwort!
nur ne kurze nachfrage!
das geld wird in der tschechei kassiert und dort wird eine quittung ausgestellt und die steuer dort abgeführt also dürfte es da auch keine probleme geben oder?
Dies stellt keine Nachfrage sondern eine völlig neue Fragestellung, nämlich aus dem Bereich des Steuerrechtes dar.
Gem. den AGB von frag-einen-Anwalt ist mir eine Antwort darauf verwehrt. Ungeachtet dessen sollten Sie diese Frage einem steuerrechtlich bewanderten Kollegen stellen.