Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn ich Sie richtig verstehe, sind Sie der Ansicht, die Gemeinde müsse den Gewinn aus dem Verkauf der Baugrundstücke auf die Erschließungskosten für den Erwerb des Straßengrundes anrechnen. Dies wäre vorliegend aber nur dann der Fall, wenn nach den Vereinbarungen zwischen den Grundstückskäufern und der Gemeinde die Erschließungskosten für den Erwerb des Straßengrundes bereits im Grundstückskaufpreis enthalten sind (nur dann läge ja eine doppelte bzw. nochmalige Belastung mit den Erschließungskosten vor).
Es ist der Gemeinde nicht verboten, von Ihr erworbene Grundstücke zu einem höheren Preis weiterzuveräußern.
Die hierbei erzielten Gewinne mindern nicht den Erschließungsaufwand.
Denn die Gewinne betrafen nach Ihren Darlegungen nur die Baugrundstücke und hatten nichts mit dem Straßengrund für die Erschließung zu tun. Für letztere hat die Gemeinde den erwähnten Betrag von 92.672,06 DM gezahlt und kann diesen Betrag, abzüglich der 10%, als Erschließungskosten geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
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