Sehr geehrter Fragender,
strafrechtliche Schritte gegen die Anwälte haben Sie nicht, da es sich um ein Zivilrechtsverfahren handelt. Sie haben aber selbstverständlich das Recht, Ihre Sichtweise der Dinge darzustellen und - notfalls - wenn keine außergerichtliche Einigung möglich ist - wird ein Richter darüber entscheiden, ob die Ansprüche berechtigt sind oder nicht. Sollte der Richter entscheiden, dass die Ansprüche unberechtigt sind, so haben Sie natürlich Anspruch auf den Ersatz Ihrer Anwaltskosten. Nur im Unterliegensfalls tragen sie Ihre Kosten und die des Gegners.
Bedenken Sie auch, dass ggf. gegen sie eine Strafanzeige von Seiten der Bahn wegen Beförderungserschleichung im Raum stehen könnte. Daher rate ich dringend zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
Gerne bin ich Ihnen im Zivilrechtswege bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.
Sie können mich über meine Kontaktdaten erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Sehr geehrter Herr Dr. Seiter,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bezüglich der Strafbarkeit in diesem Zivilrechtsverfahren möchte ich jedoch nachfragen, ob die Kollegen hier nicht gegen anwaltliche Obliegenheitspflichten verstoßen, wenn sie trotz ausdrücklichem Hinweis von mir, eine rechtliche unzulässige Forderung (hier: Kontoführungsgebühren eines Inkassobüros) durchzusetzen versuchen. Die Frage, ob es sich hier um ein strafrechtliches oder zivilrechtliches Verfahren handelt, dürfte für die Bewertung des anwaltlichen Verhaltens wohl nicht von Bedeutung sein, da Rechtsanwälte vor Gericht grundsätzlich eine exponierte Stellung einnehmen und diese auch anwaltliche Pflichten mit sich bringt.
Mit freundlichen Grüßen
habe ich
Sehr geehrter Fragender,
gegen das anwaltliche Berufsrecht wird nur verstoßen, wenn man bewusst falsch einen Sachverhalt vorträgt und somit die Pflichten als Organ der Rechtspflege verletzt, nicht jedoch, wenn zivilrechtlich nicht geklärt ist, ob eine Forderung besteht (es kann durchaus sein, dass – auch wenn die bisherige Rechtsprechung das anders sieht - diese Gebühren als rechtmäßig anerkannt werden). Das wird letztendlich das Gericht feststellen müssen. Es handelt sich jedoch nicht um eine Obliegenheitspflichtverletzung, schon gar nicht um einen Straftatbestand (aus welchen §§ sollte sich dieser ergeben?). Sie haben ja alle Rechte - auch die Einschaltungsmöglichkeit eines eigenen Anwaltes, der Ihre Rechte vertritt.
Sie können jedoch den Vorfall der örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer melden, wenn sie Zweifel an dem rechtmäßigen Handeln haben. Die wären wenn hierfür zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter