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dingliches persönliches Wohnrecht

5. Mai 2025 09:59 |
Preis: 150,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Meine Frau und ich besitzen zu gleichen Anteilen ein Zweifamilienhaus. Wir bewohnen die obere Wohnung. Über die untere Wohnung möchten wir einem bekannten Ehepaar unentgeltlich ein dingliches persönliches Wohnrecht auf Lebenszeit geben. Die Wohnrechtsnehmer werden beide eine Schenkungssteuer zahlen müssen.

Wenn später auf das Wohnrecht vorzeitig verzichtet wird, wird dann für uns ebenfalls eine Schenkungssteuer fällig?

Wenn ja, gibt es Möglichkeiten, dass wir diese Schenkungssteuer umgehen können?

Falls einer der Wohnrechtsnehmer in ein Altenheim umziehen muss und nicht aus eigenen Mitteln die Unterkunft bestreiten kann, kann der Sozialhilfeträger etwaige Zahlungsansprüche, obwohl im Wohnrechtsvertrag ausgeschlossen, aus dem Wohnrecht zu sich überleiten?

5. Mai 2025 | 10:27

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1.
a)
Wenn das bekannte Ehepaar ein unentgeltliches Wohnrecht erhält, wird dies als Schenkung betrachtet und ist schenkungssteuerpflichtig. Sollte später auf das Wohnrecht vorzeitig verzichtet werden, könnte dies als erneute Schenkung an Sie betrachtet werden, da der dann noch verbleibende Wert des Wohnrechts wieder Ihnen zufällt.

Dies würde eine erneute Schenkungssteuerpflicht auslösen, das sehe ich auch derart.

b)
Um Weiteres zu erfahren, insbesondere zur möglichen Höhe, sollten Sie einen Anwalt für Steuerrecht oder Steuerberater hinzuziehen.
Das kann dazu führen, dass Sie eine gute Entscheidungsgrundlage haben.

2.
Um die Schenkungssteuer zu umgehen, könnte das Wohnrecht als (teilweise) entgeltliches Wohnrecht gestaltet werden, wodurch es nicht als Schenkung gilt und somit keine Schenkungssteuer anfällt.

Das kann zusätzlich neben 1. b) mit einem Notar so beredet und angegangen werden.

3.
Bezüglich der Frage, ob der Sozialhilfeträger Zahlungsansprüche aus dem Wohnrecht ableiten kann, obwohl dies im Vertrag ausgeschlossen wurde, ist komplex.

In der Regel kann ein Sozialhilfeträger versuchen, Ansprüche geltend zu machen, wenn der Wohnrechtsnehmer nicht in der Lage ist, seine Kosten selbst zu tragen. Ein vertraglicher Ausschluss könnte jedoch die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche erschweren (s. aber unten). Eine genaue Beurteilung wäre hier von den spezifischen Vertragsbedingungen und der rechtlichen Lage abhängig.

Letztlich wird man aber durch eine rein vertragliche - zivilrechtliche - Regelung keine sozialrechtlich vorrangige Bestimmung im Gesetz außer Kraft setzen können.

Die Rechtsprechung dazu ist jedoch sehr komplex, wie ich auch eigner Erfahrung weiß.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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