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dingliches Nutzungsrecht im Grundbuch

| 9. Mai 2007 17:39 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


20:04

Im Grundbuch unseres neu erworbenen Grundstückes sind folgende dinglichen Nutzungsrechte für 2konkret benannte Personen eingetragen:
- Mitbenutzung der Ölheizung
-Nutzung einer Garage.

Welche Kosten kann ich berechnen, z.B. Nutzungsgebühren, tatsächliche Kosten, Reparaturen usw.?
Muß ich für Öl und Reparaturen in Vorleistung gehen?

Die Nachbarn heizen seit längerer Zeit mit Holz und nutzen die Ölheizung nicht.

Wenn wir die Heizung erneuern wollen (z.B. Getreideheizung), müssen wir dann wieder eine Heizung für ein Doppelhaus einbauen?

Müssen wir dann auch den Teil finanzieren, der über unseren Bedarf hinausgeht?

Wo können wir uns über das Thema insgesamt besser informieren?

Frdl Grüße


Eingrenzung vom Fragesteller
9. Mai 2007 | 17:40
9. Mai 2007 | 18:01

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrte Ratsuchende,


sofern Sie die Heizung auswechseln, werden Sie auch die Versorgung der anderen DHH gewährleisten müssen, da diese Ersatzmaßnahme ohne ordnungsgemäße Versorgung dann das eingetragene Recht verhindern würde.

Da die Heizung aber offenbar von der anderen Seite nicht genutzt wird, sollte hier überlegt werden, ob nicht eine Löschung der eingetragenen Rechte in Betracht kommt, was allerdings von der Zustimmung der Gegenseit abhängig ist. Hier sollte dann versucht werden, eine Löschung ggfs. durch finanzielle Zugeständnisse herbeizuführen.

Wichtig ist hierbei aber, das VORAB durch einen Rechtsanwalt der Grundbucheintrag genaustens geprüft wird, da der genaue Wortlaut und die Ausgesatlltung wichtig ist und auch die Verhandlungen natürlich beeinflussen wird.

Nach Einsicht in den Grundbuchauszug kann Ihnen jeder Rechtsanwalt dazu weitergehende Informationen liefern, als es hier - mangels Einsicht - möglich ist.

Sofern nicht geregelt ist, werden Sie auch mit den Kosten in Vorleistung treten, haben aber einen Ersatzanspruch, wobei natürlich die Zuordnung ohne seperaten Zähler schwierig sein wird.

Die Kosten und Reparaturen werden, sofern Sie der Gegenseite zugeordnet werden können und der gewöhnlichen Unterhaltung dienen, von dieser zu tragen sein; eine Nutzungsgebühr werden Sie nur dann verlangen können, wenn diese ausdrücklich vereinbart worden ist, wovon ich derzeit aber nicht ausgehe.


Hier sollten Sie den Grundbuchauszug daher von einem Rechtsanwalt prüfen lassen, damit dann das weitere Vorgehen abgeklärt werden kann.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2007 | 19:05

Betrifft das auch die Nutzung der Garage oder ist dort eine Gebühr sinnvoll?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2007 | 20:04

Es trifft auch auf die Nutzung der Garage zu.

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