Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der vorhandenen Informationen beantworten möchte.
1. Haftung der Solarfirma
Die Haftung dieser Firma liegt voraussichtlich vor.
Eine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz, die an sich auch wegen eines Instruktionsfehlers vorliegt, scheidet aus, da nach § 1 ProdHaftG
eine Haftung nur dann eintritt, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird.
Auch eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
in Verbindung mit den Grundsätzen der Produzentenhaftung scheidet aus, da im Rahmen dieser Haftung das sog. „Leistungsinteresse“ bezüglich des Produktes (Schaden am Produkt) nicht geschützt wird.
Eine Haftung aus § 280 Abs. I BGB
wegen der Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht kann hier aber voraussichtlich greifen.
So tritt eine Haftung auch in Fällen ein, wo die Sache an sich mangelfrei ist, der Käufer aber Schaden erleidet, weil der Schuldner leistungsbezogene Nebenpflichten zur Aufklärung, Beratung, Verpackung, ordnungsgemäßen Anlieferung oder Auslieferung verletzt. Darunter fällt zum Beispiel auch die Lieferung von Maschinen mit fehlerhafter oder unvollständiger Bedienungsanleitung.
Allerdings ist es eine Tatfrage, ob ein Gericht die Unvollständigkeit der Bedienungsanleitung in Ihrem Fall für eine Haftung ausreichen lässt. Allerdings dürften Sie, wegen der Aussagen des Gutachters beziehungsweise wegen des verspäteten Hinweises auf dem Aufkleber, gute Aussichten auf Erfolg insoweit haben. Leider lässt sich dies abschließend im Rahmen der summarischen Prüfung, ohne präzise Recherche der vorhandenen Urteile, nicht mit absoluter Wahrscheinlichkeit sagen. Entscheidend dürfte jedoch sein, ob eine Aufklärung zu erwarten war, weil die betreffende Solaranlage zum Beispiel deutlich in den Produkteigenschaften von sonstigen Anlagen dieser Art abgewichen ist. Letztlich verbleibt natürlich immer ein Spielraum des ggf. erkennenden Gerichts, sodass sich diese Frage so ganz abschließend nicht beantworten lässt.
Ein solcher Anspruch wäre auch nicht verjährt
, da die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis des entstandenen Schadens hier, wie sich der Sachverhalt jedenfalls darstellt, noch nicht verstrichen ist; zudem während des Zeitraums der Verhandlungen mit der Solarfirma (ca. 1 Jahr) die Verjährung gehemmt war.
2. Argumente der Solarfirma
Eine entsprechende Argumentation der Firma würde nur dann Sinn machen, wenn diese Ihnen den Aufkleber vor dem Haftungsfall zugesandt hätte. Von daher ist kein Anlass für Befürchtungen, dass deshalb die Haftung ausscheidet. Für die Tatsache, dass der Aufkleber Ihnen vor dem Schadensfall vorlag, wäre die Solarfirma zudem voll beweispflichtig. Diesen Beweis dürfte die Firma aber nicht führen können.
3. Haftung des Anlagenbauers
Generell sehe ich die Haftungsfrage für den Anlagenbauer ähnlich wie Sie. So sollte man eigentlich davon ausgehen, dass ein Heizungsbauer in der Lage ist beziehungsweise in der Lage sein muss, bei der Erbringung seiner werkvertraglichen Leistung die von ihnen gestellten technischen Einrichtungen nicht zu beschädigen. Deswegen haftet er – vorausgesetzt er hat tatsächlich beim Einbau der Heizung die Solaranlage wie laut Gutachter anzunehmen beschädigt - gemäß §§ 634 Nr. 4
, 636
, 280 Abs.
I BGB auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Also müsste er die Kosten der neuen Anlage ersetzen (zzgl. Einbaukosten).
Allerdings ist dabei Tatfrage, was ich im Rahmen der summarischen Prüfung ohne genaue Kenntnis des Auftrages beziehungsweise der durchzuführenden Arbeiten so nicht feststellen kann, ob nicht gegebenenfalls Ansprüche gegen den Heizungsbauer verjährt
sind. Allerdings dürfte, wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe und es tatsächlich im Rahmen des Auftrages im Wesentlichen um den Einbau
der Solaranlage ging, wenigstens die dreijährige Verjährung nach § 634a Nr. 3 BGB
wenn nicht sogar die fünfjährige Verjährung nach § 634a Nr. 2 BGB
(Bauwerk) gelten. Diese fängt mit der Abnahme (=körperliche Entgegennahme des Werkes) zu laufen an. Insoweit sollten sie den Anspruch allerdings schleunigst geltend machen, da die Verjährung - vorbehaltlich einer näheren Überprüfung - unmittelbar (Juni/Juli 2005) bevorstehen dürfte.
4. Vorgehen im Prozess
Ein Prozess gegen beide Vertragspartner gleichzeitig wäre meiner Meinung nach zweifelhaft, zumal ich davon ausgehe, dass insoweit auch kein Fall der so genannten Streitgenossenschaft vorliegt und insoweit eine Klage unzulässig wäre. Im besten Falle würde die Klage nur abgetrennt und sie müssten zwei Prozesse führen, was insgesamt nur nachteilig und kostspielig für sie wäre.
Problematisch ist aber, dass auch hier das Institut der sog. Streitverkündung nicht viel bewirkt. Dies immer dann angewendet, wenn sie einen Prozess führen und diesen verlieren, weil jemand anders für die Haftung verantwortlich ist. Wenn sie dann während des Prozesses diesem anderen den Streit verkündet haben, muss dieser die Ausführungen, die zur Klageabweisung zu ihren Lasten geführt haben, im Folgeprozess gegen sich gelten lassen. Wenn nun aber herauskäme, dass ein Materialfehler verantwortlich war, würde ihnen das auch nichts für den Prozess gegen den Hersteller/Lieferanten nützen. Denn dabei handelt es sich klar um einen Mangelschaden, der innerhalb von 2 Jahren ab Lieferung der Sache verjährt. Nach meiner Prüfung dürfte, selbst bei teilweiser Hemmung der Verjährung, diese Frist abgelaufen sein.
Daher würde ich meinen, die Klage zunächst gegen den Heizungsbauer allein ist ratsam. Das schon deshalb, weil das Gutachten sehr zu Ihren Gunsten steht und ferner die Haftung wegen der Verletzung einer Instruktionspflicht ggf. zu exotisch für den Amtsrichter ist.Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss dieser auch alle
Gutachterkosten tragen.
Das Prozessrisiko bei Verlieren läge dann allerdings bei Ihnen, weil Ansprüche auf Ersatz wegen Vorliegen eines Materialfehlers gegen die Solarfirma verjährt wären (die verjähren innerhalb von 2 Jahren laut unserem konfusen Gesetzgeber) und ferner auch ein Prozess gegen den Heizungsbauer insoweit bei dem einzig in Betracht kommenden „Aufklärungsfehler“ (s.o.) nicht kausal wäre.
5. Sinn einer Klage
Ich meine schon, dass sich eine Klage schon wegen des eindeutigen Gutachtens lohnt. Allerdings müssen Sie abwägen, wenn Sie nicht rechtschutzversichert sind, ob Sie das insoweit bestehende Kostenrisiko tragen wollen. Ob ein entsprechendes Gutachten notwendig ist, bezweifle ich, zumal der jeweilige Amtsrichter selbst darüber zu entscheiden hat, nicht der Gutachter. Außerdem verbleiben immer gewisse Restzweifel, die einer Verurteilung zu Ihren Gunsten – auch ohne das Gutachten einer Materialprüfungsanstalt – nicht entgegenstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Antworten weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hellmann
Rechtsanwalt
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
Vielen Dank. Noch nicht ganz klar ist mir ob meine Ansprüche gegen den Heizungsbauer nun verjährt sein könnten. Der Heizungsbauer hatte den Kombispeicher an die bereits vorhandene Heizungsanlage eingebunden (Rechnung vom 8. Juli 2002, Arbeitsstunden 22.April bis 26.April 2002). Als er den Ölkessel erneuerte wurde ein Defekt am Kombispeicher offenbar (Rechnung vom 6. Oktober 2003, Arbeitsstunden vom 1.September bis 9.September 2003). Wir und der Gutachter gehen davon aus daß der Defekt vermutlich erst beim Einbau des neuen Ölkessels verursacht wurde. Können Sie mir sagen ob wir noch Ansprüche geltend machen können a) wenn der Defekt beim Einbau des neuen Ölkessels verursacht wurde und b) wenn nicht genau festgemacht werden kann wann genau der Heizungsbauer den Defekt verursacht hat? Bis wann muß ich in welcher Form gegen den Heizungsbauer vorgegangen sein?
Vielen Dank.Mit freundlichen Grüßen,
Carolynmiriam
Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Nachfrage, die ich leider erst heute beantworten kann, da ich mich bis einschließlich gestern auf einer Fortbildung befunden habe.
Die von Ihnen aufgeworfene Verjährungsproblemtik richtet sich insgesamt nach § 634a BGB
. Danach wird in den Nr. 1-3 nach den ausgeführten Werkleistungen differenziert.
a. Schaden bei Einbau neuen Kessels im Sept. 03
In diesem Fall ist die Verjährung nach § 634a Abs. wenigstens 2 Jahre. Da sich diese nach der Abnahme richtet und jene frühestens nach Fertigstellung erfolgen kann, tritt die Verjährung dann im September 2005 ein. Möglicherweise beträgt die Verjährung auch 5 Jahre, wenn eine Arbeit an einem Bauwerk vorliegt. Dies war wegen der regelmäßigen festen Verbindung der Heizung mit dem Gebäude bisher zwar anzunehmen, allerdings ist nach Änderung des Schuldrechts nicht ganz klar, ob es lediglich auf diese „Verbindung“ ankommt oder tatsächlich am Bauwerk selbst gearbeitet werden muss (so zumindest die schuldrechtliche Standardliteratur). Daher rate ich sicherheitshalber von einer 2-jährigen Verjährung auszugehen. Mehr kann ohne noch umfangreichere Rechtsprechungsanalyse, die hier den Rahmen sprengen würde, dazu nicht gesagt werden.
b. Schaden nicht mehr zeitlich aufklärbar
In dem Fall ließe sich nicht ausschließen, dass bei dem Auftrag April 02 ein Schaden entstanden ist. Aber dieser wäre verjährt. Ich bin bis jetzt von Juli (=Rechnungsdatum) ausgegangen. Entscheidend ist aber der Abnahmezeitpunkt, der bei Fertigstellung im April (was Sie im Rahmen der Nachfrage mitgeteilt haben) natürlich weitaus früher gewesen ist (spätestens im Mai wegen Abnahmefiktion nach Rspr.)
Mangels Nachweises, dass Schaden gem. a.) entstanden ist (unterstellt) wären dann Ansprüche gegen den Heizungsbauer ausgeschlossen.
Allerdings sollten Sie wegen der Äusserungen des Gutachters – soweit diese Sie überzeugen - davon ausgehen, dass a. hier für Sie maßgeblich ist und rechtliche Schritte erfolgsversprechend insoweit sind.
Ich hoffe, Ihnen erneut weiter geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Hellmann
Rechtsanwalt
www.anwaltskanzlei-hellmann.de