Sehr geehrte Fragensteller,
senden Sie mir die Dokumente bitte unter dsaeger@t-online.de zu.
MfG RA Saeger
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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Sehr geehrter Herr Seager,
vielen Dank für Ihr schnelle Einschätzung und Hinweise.
Bzgl. der vagen Baubeschreibung werden wir versuchen, eine präzisere Formulierung mit Berücksichtigung eines Musterkatalogs aufzufordern.
Wäre es hinsichtlich des Bauvertrags so zu verstehen, dass bis auf die von Ihnen genannten Punkte keine besonderen Fallstricke im Vertrag verstecken und die üblichen notwendigen Klauseln, die bei der Erstellung eines Bauvertrags beachtet werden sollen, im Vertrag enthalten sind? Falls nicht, würden Sie gegen Gebühr den Vertrag überarbeiten?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Beste Grüße
Sehr geehrte Fragensteller,
im wesentlichen geht es um die Umformulierung des bereits vorgeschlagenen Fertigstellungs- und Vertragsstrafen, die ich ja schon vorgeschlagen habe.
Die anderen Punkte betreffen "nur" den Leistungsumfang, wobei hier viel - nichts juristisches - verhandlungsbedürftig erscheint.
Hinsichtlich der Bodenklasse konnte man vereinbaren: "Erst ab Bodenklasse XYZ ist die Geltendmachung der entsprechenden Zusatzkosten möglich." oder auch "Stellt sich heraus, dass der Boden nur erschwert bebaubar ist ( Bodenklasse XYZ und mehr ), kann der Auftraggeber zurücktreten und muss nur die bis dahin erbrachten Leistungen bezahlen".
MfG RA Saeger
Sehr geehrte Fragesteller,
1) Bauvertrag
a) Es ist keine Vertragsstrafe vereinbart für die nicht rechtzeitige Fertigstellung.
Besser wäre es zu vereinbaren:
„Die endgültige Fertigstellung erfolgt bis spätestens den XX.XX.XXXX. Für jedem Tag des Verzuges werden 135,00 € Schadensersatz gezahlt. Die Geltendmachung bzw. der Nachweis höherer oder niedriger Schäden bleibt beiden Seiten weiterhin vorbehalten.
b) Die Zusatzleistungen scheinen dem ersten Anschein nach recht oberflächlich und vage formuliert.
c) Zusätzliche Kosten ergeben sich aus § 5.
d) Beachten Sie bitte, dass Sie nur nur 2 Wochen ab Vertragsschluss diesen kostenlos widerrufen können. Möchten Sie einen längeren Zeitraum, müsste man entsprechendes aushandeln.
2) Baubeschreibung
Technisch kann ich als Anwalt nichts anmerken. Allerdings scheinen viele Beschreibungen recht vage. Man könnte Materialien, konkrete (!) Modelllinien, Ausführungsart und -materialien und Stoffe sicher präziser beschreiben.
Auch der zwar allgemein übliche Änderungsvorbehalt ( „Im Zuge der technischen Bearbeitung, aufgrund von Produktionseinstellungen bestimmter Fabrikate, und durch Änderung in der statischen Berechnung behalten wir uns Änderungen vor. Änderungen gehen grundsätzlich nicht zu Lasten der Qualität des Hauses und werden mit den Bauherren besprochen." ) wie auch an anderen Stellen im einzelnen vorbehalten ist mit Sicherheit nicht unüblich, aber mit der entsprechenden Unsicherheit verbunden.
Wiederum finden sich auf S. 2-5 und auch auf späteren Seiten wie z.B. nur auf Seite 8, Seite 9 Beschreibungen von Leistungen, die man entweder selber durchführen oder extra bezahlen muss. Zudem finden sich etliche Vorbehalte für noch nicht einkalkulierte Extrakosten unerwarteter Art.
Es würde sich in diesem Kontext vor allem anbieten einen konkreten Bodengrad zu vereinbaren, ab dem man erst extra kassieren darf.
Auch Werte von Dingen, die man sich später aussuchen darf, sind ohne Musterkatalog riskant. Gilt für Fliesen, Türteile etc..
Beachten Sie vor allem bitte auch: „Die Malerarbeiten sind nicht im Lieferumfang enthalten. Gerne machen wir Ihnen ein individuelles Angebot." Das gleiche gilt für Teppichböden.
Auf Seite 16 findet sich dann noch eine imposante Liste von Dingen, die man auch noch extra zahlen muss.
Eine Abweichung von 2 % kann, muss man aber nicht vereinbaren.
Fazit: ein recht intransparenter sowie unübersichtlicher Vertrag, der nicht verbraucherfreundlich ausgestaltet ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger