Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Ihre Fragen sind anhand der einschlägigen Vorschriften des Urhebergesetzes, insbesondere der § 12 UhrG (Veröffentlichungsrecht), § 17 UrhG
(Verbreitungsrecht) und § 18 UrhG
(Ausstellungsrecht) zu beantworten.
Für alle einschlägigen Vorschriften gilt folgendes:
Grundsätzlich liegt das Veröffentlichungsrecht, Verbreitungsrecht und Ausstellungsrecht beim jeweiligen Urheber des Werks. Diesem stehen grundsätzlich alle mit dem Werk einhergehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte zu. Er kann insbesondere entscheiden, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist, ob und wie das Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird und letztlich kann er darüber entscheiden, ob das Werk ausgestellt wird.
Diese Rechte könnte Ihr Verein ausüben, wenn der jeweilige Urheber seine Zustimmung erteilt hätte.
Mangels weiterer Angaben gehe ich davon aus, dass Sie keine „Teilnahmebedingungen“ im Rahmen Ihres Wettbewerbs ausgeschrieben hatten, wonach die jeweiligen Urheber dem Verein Nutzungsrechte einräumen. Insoweit scheidet eine ausdrückliche Zustimmung aus.
In Betracht käme daher allenfalls eine konkludente, also stillschweigende Zustimmung des Urhebers, die in der Überlassung der Werkstücke zum Zweck der Teilnahme an einem Wettbewerb gesehen werden könnte.
Der Sinn und Zweck eines derartigen Wettbewerbs liegt in der Regel darin, einen Sieger mit dem schönsten Werkstück zu finden. Dies macht nur dann Sinn, wenn der Sieger und das entsprechende Werkstück auch veröffentlich werden darf. Insoweit kann man in der bloßen Teilnahme an dem Wettbewerb bereits eine Zustimmung erkennen, da andernfalls eine Teilnahme keinen Sinn gemacht hätte. Es stellt sich jedoch dann die Frage, wie weit die jeweilig Zustimmung geht.
Nach der Zweckübertragungsregel werden Nutzungsrechte nur in dem Umfang eingeräumt, wie es zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
Es spricht vieles dafür, dass eine Veröffentlichung in einem Katalog und die unentgeltliche Weitergabe an die Teilnehmer und andere Interessenten diesem Zweck entspricht, soweit ein unmittelbarer Bezug zu dem Wettbewerb besteht. Ebenso dürfen Sie die Bilder auf der Webseite im Zusammenhang mit dem Wettbewerb veröffentlichen.
Eine öffentliche Ausstellung dürfte schon fast zu weitgehen.
Die Beantwortung dieser Fragen ist nicht eindeutig möglich. Es bleibt in jedem Fall ein gewisses Restrisiko, welches Sie nur umgehen können, wenn Sie die Zustimmung der jeweiligen Urheber einholen. Soweit der Personenkreis der Teilnehmer übersichtlich ist, sollten Sie überlegen, diese Zustimmung eventuell noch einzuholen, um hier entsprechende Rechtssicherheit zu haben. An die Form der Zustimmung sind keine besonderen Anforderungen gestellt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Oje, da habe ich mich falsch ausgedrückt. Die Genehmigung der Wettbewerbsteilnehmer zur Veröffentlichung/Ausstellung haben wir, so wie von Ihnen beschrieben, in den Wettbewerbsbedingungen eingeholt (mit schriftlicher Bestätigung).
Es geht darum, dass die Text, die auf den Bildern z.T. mit aufgestickt sind, von z.B. Erich Kästner oder Martin Luther King sind. Es sind nur auszugsweise Texte, also Teil eines Gedichtes, ein Satz, ein Logo einer Zeitung etc. Diese sind nicht gedruckt, sondern wirklich textil gearbeitet.
Bei denen, die den Text nur als Grundlage des Werkes genommen haben, ist der Text in dem Katalog abgedruckt.
Keines der Werke ist zum Verkauf gedacht, auch der Katalog nicht.
Sollte noch eine zusätzliche Gebühr für diese Nachfrage anfallen, teilen Sie mir dies bitte kurz mit.
Sehr geehrter Fragesteller,
dann stellt sich der Fall natürlich etwas anders dar:
Einschlägig ist zunächst § 3 UrhG
, wonach persönliche und geistige Gestaltungen auch dann urheberechtlich schutzfähig sind, wenn sie nicht Originalwerk. sondern aus der Bearbeitung eines als Vorlage dienenden anderen Werkes hervorgegangen sind.
An dem dadurch entstehenden Werk entsteht ein selbständiges Bearbeitungsurheberrecht.
Keine Aussage trifft § 3 UrhG
jedoch darüber, ob die Verwendung des Werkes als Vorlage für weitere Werke überhaupt zulässig ist. Die entsprechende Regelung eines Zustimmungserfordernisses findet sich in § 23 UrhG
.
Bei einer Bearbeitung entsteht in Anlehnung an ein bereits bestehendes Werk ein weiteres Werk. Ein solche Bearbeiteruhrheberrecht setzt zunächst voraus, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder wegen verstreichen der Schutzfrist nicht mehr geschütztes Werk vorliegt, dessen individuelle Züge in der Bearbeitung noch durchscheinen. Entscheidend ist, dass die Bearbeitung eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Maßgeblich ist der Gesamteindruck des konkreten Werks unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls.
Ob diese Voraussetzung bei der Überführung des Werks in eine andere Kunstform, etwa durch die Übernahme von Texten und Fragmenten in eine „textile Bearbeitung“ erfüllt ist, kann nach den mir vorliegenden Informationen nicht eindeutig beantwortet werden. Wichtig ist, dass der Grad der geistigen Schöpfung ausreichend hoch ist.
Bei einzelnen Texten kann auch eine freie Benutzung i.S.des § 24 UrhG
möglich sein, wenn z.B. wegen Ablauf der Schutzfrist gemäß der §§ 64 ff. UrhG
ein urheberrechtlicher Schutz nicht mehr gegeben ist. Dies kann insbesondere bei alten Sagen, Märchen oder Liedern der Fall sein.
Auf die Frage, ob die Veröffentlichung der Werke entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, kommt es nicht an.
Man wird für jeden Einzelfall prüfen müssen, ob die Voraussetzungen vorliegen oder ob die Veröffentlichung gglfs. eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
Hinsichtlich der Wiedergabe von Marken und Logos habe ich ernsthafte Bedenken, auch wenn diese u.U. abgeändert oder verfälscht werden. In diesen Fällen sollte unbedingt die Zustimmung des jeweiligen Markeninhabers eingeholt werden.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt