Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Ob der Anspruch des Gegners hier besteht, kann ohne die Sichtung aller Unterlagen nicht beurteilt werden. Jedoch bleiben Ihnen nur zwei Möglichkeiten:
2. Sie können sich gegen die Klage zur Wehr setzen. Auch wenn der Gegner einen Anspruch hat, so muss er die Höhe des Schadens nachweisen können. Bei einem Streitwert von EUR 50.000 müssen Sie mit einem Kostenrisiko von EUR 8.293 (EUR 5.970 für die Ihre und die gegnerischen Anwaltskosten plus MwSt und EUR 1.368 Gerichtskosten).
3. Die zweite Möglichkeit ist, dass Sie das „Angebot“ des gegnerischen Anwalts annehmen. Sie können die bisher angefallenen Kosten bezahlen und so das Verfahren an sich verhindern. Sie müssen aber damit rechnen, dass der gegnerische Anwalt die Klage nur zurück zieht, wenn Sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben und sich bereit erklären, für die entstandenen Schäden aufzukommen. In diesem Fall laufen Sie Gefahr, dass der Gegner nach Rücknahme der Klage trotzdem weitere Forderungen an Sie stellt. Hier muss Ihr Anwalt für Sie verhandeln. In Ihrem Interesse wäre es, dass mit der Übernahme der Kosten alle Ansprüche abgegolten sind.
4. Letztendlich wird Ihnen ein seriöser Anwalt in keinem Fall sagen, dass Sie zu 100% gewinnen oder verlieren werden. Eine so eindeutige Rechtslage ist nur in äußerst seltenen Fällen vorhanden. Es besteht immer das Risiko, dass gegen Ihre Rechtsauffassung entschieden wird. Sie müssen das Für und Wieder abwägen, das kann Ihnen niemand abnehmen. Sollten Sie sich außergerichtlich einigen, müssen die oben genannten Punkte beachtet werden, insbesondere sollte für Sie ausgehandelt werden, dass mit der Einigung alle Ansprüche abgegolten sind.
5. Wenn Sie bereits einen Anwalt beauftragt haben, müssen Sie mit ihm die Möglichkeiten durchsprechen. Sollte er Sie nicht umfassend über die Möglichkeiten aufklären, wechseln Sie den Anwalt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Diese Antwort ist vom 08.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Nina Marx
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troztem nachfrage
die offensichtliche markenschutzverletzung habe nicht ich sondern mein lieferant verursacht,
gegen wenn habe ich regressansprüche gegen diese in england sitzende firma oder den in deutschland niedergelassennen vertretter?
Ihre Regressansprüche müssen Sie gegen Ihren Vertragspartner geltend machen, also die in England sitzende Firma.
0815 finde ich sehr interessant, da ich Ihre Situation individuell eingeschätzt und das Kostenrisiko berechnet habe.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin