Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Jede Änderung der bestehenden Balkonverkleidung ist als bauliche Veränderung anzustehen, insbesondere ist hier auch auf die optische Veränderung abzustellen.
Man Ihnen hinsichtlich der Beschlussmöglichkeiten nichts Falsches erzählt. Der BGH hat entschieden (V ZB 58/99
v. 20.09.2000), dass über Instandhaltung und Instandsetzung im Beschluss entschieden werden kann. Dieser ist dann nur nach den üblichen Regeln anfechtbar.
Eine Kostenfolge ergibt sich aus der Freistellung der nicht zustimmenden WEGler (§ 16 III WEG
).
Die Aufgaben des Verwalters sind als Mindestvoraussetzungen § 27 WEG
genannt. Hierbei geht es nur um die dringenden Maßnahmen und um Instandhaltung. Die WEG muss also hier tätig werden
Es besteht im Falle der unzulässigen/ungenehmigten baulichen Veränderung ein Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch (§ 1004 BGB
). Dieser kann von jedem WEGler alleine gerichtlich geltend gemacht werden (OLG Düsseldorf ZMR 96,396
).
Wie es sich konkret mit der Teilungserklärung verhält, kann ich hier ohne genaue Kenntnis des Objektes nicht sagen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
Noch eine Nachfrage:
wie sieht es mit von Mietern aufgestellten Sonnenschirmen und nicht befestigten Sichtschutzwänden aus? (Ich nehme an, daß ggf. der Vermieter hier tätig werden muß und nicht ich als Verwalter)
Bei den Sonnenschirmen dürfte es sich kaum um bauliche Veränderungen handeln.
Aber an sich ist es Aufgabe des WEGlers, dies ggf. mit seinen Mietern zu klären.
Weisen Sie Ihn einfach einmal höflich auf Ihre Beanstandungen hin.