Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ich möchte vorwegschicken, dass eine abschließende Beantwortung und Beurteilung Ihres Sachverhaltes anhand Ihrer Angaben nicht möglich ist. Bitte beachten Sie, dass eine solche Beurteilung durch mich erst erfolgen kann, wenn mir auch tatsächlich alle Unterlagen (Verträge, Schriftverkehr etc.) zur Verfügung stehen. Es hängt hier alles vom konkreten Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen ab. Meine Antwort kann daher nur eine Orientierungshilfe darstellen.
Soweit Sie mitteilen, dass Ihre Bank die Zwangsversteigerung der Immobilie eingeleitet habe, ist dies offensichtlich darauf zurückzuführen, dass Ihre Bank die Ihnen gegebenen Kredite mit Grundpfandrechten (Hypotheken, Grundschulden) abgesichert hat. Soweit die Darlehensverträge wirksam gekündigt sind und der Verwertungsfall eingetreten ist, kann die Bank die Immobilie also jederzeit versteigern lassen.
Wenn Ihr Rechtsanwalt Sie zu einem schnellen Abschluss der Vereinbarung mit der Bank drängt, mag dies seinen Grund darin haben, dass er Angst hat, dass die Bank die Zwangsversteigerung weiter fortsetzen wird. Dies hätte zur Folge, dass Sie Ihr Eigentum an der Immobilie verlören. Wenn die Immobilie jedoch an Ihren Sohn verkauft wird und alle Grundpfandrechte der Bank gelöscht werden, dann kann die Bank die Zwangsversteigerung der Immobilie nicht mehr gegen Sie betreiben (Ihnen gehört die Immobilie ja nicht mehr). Im Gegenzug wären Sie gegenüber der Bank - so verstehe ich die Vereinbarung - schuldenfrei. Hier ist es wichtig, diesen Punkt auch eindeutig und wasserdicht zu formulieren, damit die Bank im Anschluss nicht weitere Forderungen gegen Sie stellen kann. Inwieweit Sie im Anschluss anderen Forderungen Dritter ausgesetzt sind, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht beurteilen.
Bitte beachten Sie, dass Sie sich Ihren Angaben nach mit dem vorgeschlagenen Vergleich allen Schadensersatzansprüchen gegenüber der Bank begeben. Wie hoch diese sind und ob es Sinn macht, sich auf den Vergleich einzulassen, kann ich aus der Ferne überhaupt nicht beurteilen. Hier müsste Ihnen eigentlich Ihr Anwalt vor Ort eine deutliche Aussage geben können, schließlich kennt er den Sachverhalt viel besser.
Inwieweit die Geschichte mit der ifa eine „lapidare Geschichte“ ist, entzieht sich meiner Kenntnis. Ihre Sachverhaltsschilderung reicht auch hier nicht aus, um eine abschließende Beurteilung vorzunehmen. Erneut wäre es hier notwendig, alle Unterlagen (Verträge, Schriftverkehr etc.) zu sichten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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