Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen und den in den Dokumenten genannten Urteilen und Rechtsansichten komme ich zu folgender Einschätzung:
Das im Übergabevertrag festgelegte alleinige Nutzungsrecht der Wohnberechtigten am Rosenbeet besteht grundsätzlich weiterhin, auch wenn sie dieses aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr selbst pflegen kann. Das Nutzungsrecht erlischt nicht automatisch dadurch, dass sie es nicht ausüben kann (vgl. Dokument 9).
Die Wohnberechtigte darf zur Pflege des Beetes auch externe Personen beauftragen. Sie hat das Recht, das Beet auf eigene Kosten zu nutzen, was die Beauftragung Dritter zur Pflege mit einschließt. Ein ständiger Aufenthalt fremder Personen in Ihrem Garten ist damit aber nicht verbunden.
Eine eigenmächtige Entfernung des Beetes durch Sie als Eigentümer im Rahmen einer Neugestaltung ist nicht ohne weiteres zulässig. Das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht steht dem entgegen. Hier wäre eine einvernehmliche Lösung mit der Wohnberechtigten zu suchen, z.B. durch Verlagerung des Beetes an eine andere Stelle. Ansonsten müsste die Wohnberechtigte auf ihr Nutzungsrecht verzichten (Dokument 9).
Das übermäßige Düngen und Spritzen von Chemikalien durch die Wohnberechtigte könnte eine vertragswidrige Nutzung darstellen, der Sie als Eigentümer entgegentreten können, wenn dadurch Schäden drohen.
Dies müsste aber im Einzelfall geprüft werden.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Ersteinschätzung erstmal weitergeholfen zu haben.
VG Schulze
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
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