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alleiniges Nutzungrecht

| 17. Juli 2024 08:14 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,
in einem Übergabevertrag ( Haus einschlielßlich Grundstück wurde überschrieben) wurde unter anderem folgendes schriftlich festgelgt:
"Weiterhin ist Frau ( Wohnberechtigte) zur alleinigen Nutzung auf eigene Kosten des vorhandenen Rosenbeetes berechtigt."
Die Räume welche sich auf das Wohnrecht beziehen sind eindeutigt festlegt.

Mit der Zeit treten folgende Probleme auf:

- Die Wohnberichtigte ist an einem Rollstuhl gebunden und kann das Beet logischer weise nicht mehr alleine Pflegen
- aufgrund dessen ist ,das Beet ist zum Teil bzw. längerem Zeitraum in einem unansehlichen Zustand
- Die Berechtigte überdüngt das Beet extrem und spritzt, sowiet es Ihr möglich ist, Chemikalien. Es wurde mehrmals darauf hingweisen das zu unterlassen

Meine Frage ist jetzt folgende :
Wenn die Berechtigte nicht mehr in der lage das Beet zu Pflegen so das es auch einigermaßen ansehnlich ist, hat das Nutzungsrecht dann noch bestand?
-darf die Berechtigte externe Personen beauftragen das Beet zu pflegen ?
-Ich möchte nicht das sich ständig fremde Personen in meinen Garten aufhalten und da rum gärtnern.
- kann ich das Beet ( mein Eigentum), im Rahmen einer Neugestaltung des Gartens, entfernen?

Ich hoffe Sie können damit was anfangen und mir Antwort geben.
Danke im Voraus

17. Juli 2024 | 08:38

Antwort

von


(294)
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37083 Goettingen
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Basierend auf den von Ihnen geschilderten Informationen und den in den Dokumenten genannten Urteilen und Rechtsansichten komme ich zu folgender Einschätzung:

Das im Übergabevertrag festgelegte alleinige Nutzungsrecht der Wohnberechtigten am Rosenbeet besteht grundsätzlich weiterhin, auch wenn sie dieses aufgrund ihrer Behinderung nicht mehr selbst pflegen kann. Das Nutzungsrecht erlischt nicht automatisch dadurch, dass sie es nicht ausüben kann (vgl. Dokument 9).

Die Wohnberechtigte darf zur Pflege des Beetes auch externe Personen beauftragen. Sie hat das Recht, das Beet auf eigene Kosten zu nutzen, was die Beauftragung Dritter zur Pflege mit einschließt. Ein ständiger Aufenthalt fremder Personen in Ihrem Garten ist damit aber nicht verbunden.

Eine eigenmächtige Entfernung des Beetes durch Sie als Eigentümer im Rahmen einer Neugestaltung ist nicht ohne weiteres zulässig. Das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht steht dem entgegen. Hier wäre eine einvernehmliche Lösung mit der Wohnberechtigten zu suchen, z.B. durch Verlagerung des Beetes an eine andere Stelle. Ansonsten müsste die Wohnberechtigte auf ihr Nutzungsrecht verzichten (Dokument 9).

Das übermäßige Düngen und Spritzen von Chemikalien durch die Wohnberechtigte könnte eine vertragswidrige Nutzung darstellen, der Sie als Eigentümer entgegentreten können, wenn dadurch Schäden drohen.

Dies müsste aber im Einzelfall geprüft werden.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Ersteinschätzung erstmal weitergeholfen zu haben.
VG Schulze


Ergänzung vom Anwalt 20. Juli 2024 | 12:22

Würden Sie mir ggf. einen kleinen Gefallen tun und auf meiner Kanzleiseite bei Trust Pilot eine Bewertung abgeben?

Ich bin ihnen sehr dankbar bereits hier so eine tolle Bewertung abgeben zu haben.
Bei Trustpilot hätte es für mich den Effekt, dass ich dadurch bei Google leichter auffindbarer für neue Kunden mit meiner auch ganz neuen Kanzlei Seite werden würde. Sie helfen mir damit also sehr!
Mit den Bewertungen hier klappt das leider nicht und da liegt auch der Unterschied und Grund weshalb ich Sie hier nochmal frage. Ich wäre Ihnen da wirklich sehr dankbar. 2-3 Worte würden schon reichen oder einfach eine Kopie des Textes hier.

Viele Grüße Schulze

https://de.trustpilot.com/review/msadvocate.net

Bewertung des Fragestellers 17. Juli 2024 | 09:25

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