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Zwangsenteignung wg. Straßenbaumaßnahme sowie Demontage Zaunanlage

| 17. März 2015 13:43 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


16:19

Guten Tag!

Das Land saniert die marode Kreisstraße (S-H) an unserer Grundstücksgrenze. Hierfür sollen 6m² unser Einfahrt der neuen Straße / Radwanderweg zum Opfer fallen; die elektrische Zaunanlage wird demontiert und zu gegebener Zeit auf deren Kosten an neuer Stelle montiert.

Das Planfeststellungsverfahren begann in 2011, der Beschluß erging Ende Dezember 2014. Da wird das Haus in der Zwischenzeit erworben hatten, haben wir es versäumt zu reagieren. Hierauf beruft sich nun auch der Kreis; da wir keinerlei Bedenken o.ä. vorgetragen hatten, gibt es für uns keinerlei Handhabe... ggf. Zwangsenteignung.

1.) Können wir uns gegen eine Zwangsenteigung auch nach Feststellungsbeschluß, ohne vorherige Äußerung unsererseits dazu, wehren? Hätte dies überhaupt Erfolgsaussichten?

2.) Durch die neue Straßenführung ist beim Verlassen des Grundstücks die Straße kaum einsehbar, mit dem PKW kaum Luft zur Straße. Kann im Hinblick auf die Verkehrssicherheit
so überhaupt geplant werden? Auch ist zweifelhaft, ob wir in einem Rutsch (ohne rückwärts nachzujustieren) im neuen Winkel so einfahren können.

3.) Es soll uns eine Art 'Kaufvertrag' mit sämtlichen Absprachen seitens des Kreises übermittelt werden. Können wir dies auf Kosten des Kreises anwaltlich (Gestattungsvertrag) prüfen lassen, da juristisches Fachwissen hierfür auf unserer Seite nocht vorausgesetzt werden kann?

Vielen Dank!



17. März 2015 | 14:20

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Ob der Planfeststellungsbeschluss noch wirksam angegriffen werden kann erscheint leider fraglich, da offenbar die Frist zum Vorbringen von Einwendungen durch den Voreigentümer und Sie nicht genutzt worden ist. Dies dürfte zur Folge haben, dass Rechtsmittel wie der einstweilige Rechtsschutz mit Ziel des Baustopps oder eine Klage dann ausgeschlossen sind (sog. Präklusion), wenn das Argument, auf dem es gestützt wird, schon im Planfeststellungsverfahren hätte vorgebracht werden können. Abschließend kann dies im Rahmen dieser Plattform jedoch nicht beurteilt werden, da hierfür der komplette Verfahrensverlauf bekannt sein muss, weshalb ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

2)
Dies gilt auch bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit der Straßenplanung als solcher und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, denn hier ist die Einsicht in die Planungsunterlagen, insbesondere der Lagepläne, unumgänglich.

3)
Der Kaufvertrag sollte natürlich ebenfalls durch einen Rechtsanwalt geprüft werden – einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse für dessen Beauftragung haben Sie jedoch leider nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2015 | 14:30

Zu meiner Frage Nummer 3 (Kostenübernahme der anwaltlichen Vertretung durch den Kreis) hatte ich folgendes gelesen im Wochenbaltt Wesfalen Lippe gelesen (ich hoffe das sprengt jetzt nicht den Rahmen...):

Ja, die Kosten muss der Kreis tragen. Gegenstand der Beratung durch den Anwalt soll ein Gestattungsvertrag sein. Darin wird geregelt, dass der Kreis Ihre Flächen für den Bau einer Straße erwirbt und Ihnen eine angemessene Entschädigung in Form von Land an anderer Stelle zuwendet. Es geht also um die Entschädigung einer Maßnahme (Straßenbau), die – nachdem das entsprechende Planfeststellungsverfahren abgeschlossen ist – gemäß § 42 des Straßen- und Wegegesetzes NRW enteignungsfähig ist.

Die Entschädigung von Enteignungsmaßnahmen richtet sich nach dem Enteignungs- und Entschädigungsgesetz NRW. Dort ist in § 44 geregelt, dass der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen hat. Dazu gehören auch die Kosten eines Anwalts, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

Der Bundesgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass sich ein vernünftiger Eigentümer zur Wahrung seiner Rechte in einem solchen Enteignungsverfahren rechtlich oder sachverständig beraten lässt.

Obwohl in Ihrem Fall das Ent­eignungsverfahren nicht eingeleitet ist, sondern – zur Vermeidung eines förmlichen Enteignungsverfahrens – frei verhandelt wird, gelten hier dieselben Grundsätze: Um „auf Augenhöhe" verhandeln zu können, bedarf es einer rechtlichen Beratung und Vertretung.

Die Kosten hat derjenige zu tragen, dem dieser Vertrag zugutekommt, das ist hier der Kreis als Straßenbaulastträger der Kreisstraße, die über Ihr Land gebaut werden soll.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2015 | 16:19

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Die Entschädigung für die Enteignung wird in NRW und Schleswig-Holstein offenbar unterschiedlich geregelt.

Während § 44 Abs. 2 S. 2 des Enteignungsgesetzes NRW ausdrücklich die Erstattbarkeit der Rechtsanwaltskosten regelt, sieht § 43 des Gesetzes für Schleswig-Holstein nur die Regelung der administrativen Kosten vor.

Ein Rechtsanwalt vor Ort wird Ihnen ggf. wietere Hinweise erteilen können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 17. März 2015 | 14:26

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Denke aus dem so kurz von mir geschilderten Sachverhalt ist alles tadellos beantwortet worden - sogleich ich mir z. T. andere Antworten gewünscht hätte :-D

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. März 2015
5/5,0

Denke aus dem so kurz von mir geschilderten Sachverhalt ist alles tadellos beantwortet worden - sogleich ich mir z. T. andere Antworten gewünscht hätte :-D


ANTWORT VON

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