Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1)
Ob der Planfeststellungsbeschluss noch wirksam angegriffen werden kann erscheint leider fraglich, da offenbar die Frist zum Vorbringen von Einwendungen durch den Voreigentümer und Sie nicht genutzt worden ist. Dies dürfte zur Folge haben, dass Rechtsmittel wie der einstweilige Rechtsschutz mit Ziel des Baustopps oder eine Klage dann ausgeschlossen sind (sog. Präklusion), wenn das Argument, auf dem es gestützt wird, schon im Planfeststellungsverfahren hätte vorgebracht werden können. Abschließend kann dies im Rahmen dieser Plattform jedoch nicht beurteilt werden, da hierfür der komplette Verfahrensverlauf bekannt sein muss, weshalb ich Ihnen rate, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
2)
Dies gilt auch bezüglich der rechtlichen Zulässigkeit der Straßenplanung als solcher und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit, denn hier ist die Einsicht in die Planungsunterlagen, insbesondere der Lagepläne, unumgänglich.
3)
Der Kaufvertrag sollte natürlich ebenfalls durch einen Rechtsanwalt geprüft werden – einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse für dessen Beauftragung haben Sie jedoch leider nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Zu meiner Frage Nummer 3 (Kostenübernahme der anwaltlichen Vertretung durch den Kreis) hatte ich folgendes gelesen im Wochenbaltt Wesfalen Lippe gelesen (ich hoffe das sprengt jetzt nicht den Rahmen...):
Ja, die Kosten muss der Kreis tragen. Gegenstand der Beratung durch den Anwalt soll ein Gestattungsvertrag sein. Darin wird geregelt, dass der Kreis Ihre Flächen für den Bau einer Straße erwirbt und Ihnen eine angemessene Entschädigung in Form von Land an anderer Stelle zuwendet. Es geht also um die Entschädigung einer Maßnahme (Straßenbau), die – nachdem das entsprechende Planfeststellungsverfahren abgeschlossen ist – gemäß § 42 des Straßen- und Wegegesetzes NRW enteignungsfähig ist.
Die Entschädigung von Enteignungsmaßnahmen richtet sich nach dem Enteignungs- und Entschädigungsgesetz NRW. Dort ist in § 44 geregelt, dass der Entschädigungsverpflichtete die Kosten zu tragen hat. Dazu gehören auch die Kosten eines Anwalts, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
Der Bundesgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass sich ein vernünftiger Eigentümer zur Wahrung seiner Rechte in einem solchen Enteignungsverfahren rechtlich oder sachverständig beraten lässt.
Obwohl in Ihrem Fall das Enteignungsverfahren nicht eingeleitet ist, sondern – zur Vermeidung eines förmlichen Enteignungsverfahrens – frei verhandelt wird, gelten hier dieselben Grundsätze: Um „auf Augenhöhe" verhandeln zu können, bedarf es einer rechtlichen Beratung und Vertretung.
Die Kosten hat derjenige zu tragen, dem dieser Vertrag zugutekommt, das ist hier der Kreis als Straßenbaulastträger der Kreisstraße, die über Ihr Land gebaut werden soll.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Die Entschädigung für die Enteignung wird in NRW und Schleswig-Holstein offenbar unterschiedlich geregelt.
Während § 44 Abs. 2 S. 2 des Enteignungsgesetzes NRW ausdrücklich die Erstattbarkeit der Rechtsanwaltskosten regelt, sieht § 43 des Gesetzes für Schleswig-Holstein nur die Regelung der administrativen Kosten vor.
Ein Rechtsanwalt vor Ort wird Ihnen ggf. wietere Hinweise erteilen können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt