Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ja, dies stellt einen Datenschutzverstoß dar. Auch wenn Sie verheiratet sind, trennen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zwischen den Ehepartnern. So hat grundsätzlich auch jeder Ehepartner separat eine Einwilligung zu erteilen, wenn dieser sich mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten einverstanden erklären möchte.
Nach der Rechtsprechung stellt ein solcher Verstoß einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG
) dar. Dies löst Schadensersatzansprüche aus in Form eines Schmerzensgeldes. Je nach Lagerung des Einzelfalls werden hier durchaus Beträge im niedrigen vierstelligen Bereich zugesprochen.
Darüber hinaus verstößt der Anwalt gegen berufsrechtliche Regelungen zur Verschwiegenheit.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
26. Januar 2019
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17:05
Antwort
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