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Zuständiges Finanzamt|Umzug|Einzeluntern.|Schreiben: Prüfung Gewinnerzielungsabsicht

11. Dezember 2023 20:41 |
Preis: 35,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Gegebenheit:
12.11.2023 Abmeldung meines Einzelunternehmens (Gewerbe) in dem Bezirk vom Finanzamt A.

13.11.2023 Verlegung meines Wohnsitz in Bezirk Finanzamt B (Annahme siehe Frage 1)

17.11.2023 (Datum des Schreibens) Anfrage vom Finanzamt A, bzgl. einer Stellungnahme zur Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht für 2019 - 2022, da ich in dem Zeitraum nur Verluste erzielt hatte mit dem zum 12.11.2023 abgemeldetem Einzelunternehmen.

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Ich bin aufgrund eines Pflichtpraktikums temporär umgezogen ins Gebiet B ab dem 01.08.2023, habe aber noch eine temporäre untervermiete Wohnung in Bezirk A, zu der der Plan war am 01.01.2024 nach dem Praktikum zurückzukehren; am 13.11.2023 hatte sich mein Plan aber geändert und ich habe mich entschieden dauerhaft im Bezirk B zu bleiben.
Somit würde ich davon ausgehen, dass mein Wohnsitz in Bezirk A bis zum 12.11.2023 war, und dass ich nur meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bezirk B hatte bis zum 12.11.2023 und ab dem 13.11.2023 entsprechend meinen Wohnsitz in Bezirk B, wäre das so richtig anzusehen? (Frage 1)
Ich hatte dem Finanzamt gegenüber bestätigt gehabt, dass meine Geschäftsleitung des Einzelunternehmens bis zur Abmeldung am 12.11.2023 im Bezirk A war.

Ich habe nun am 17.11.2023 das Schreiben vom Finanzamt A erhalten, da ich aber bereits umgezogen bin in Bezirk B, müsste somit nicht das Finanzamt B für mich zuständig sein?, muss ich den Brief vom Finanzamt A überhaupt beantworten?, bzw. wenn ans Finanzamt B schicken? (Frage 2; wichtigste Frage)

Ich hatte beim Finanzamt A angerufen und sie auf § 19 AO angesprochen gehabt, dass ich dort im Bezirk A m.E.n. keinen Wohnsitz mehr habe zum Zeitpunkt des Finanzamt A Schreibens (17.11.2023) und meiner Ansicht nach, nun das Finanzamt B zuständig sein sollte (also auch für die Beantwortung der Frage nach der Gewinnerzielungsabsicht? [Frage 3]), daraufhin wurde mir am Telefon gesagt, dass § 19 AO hier irrelevant ist, da es hier um § 18 (1) Nr. 2 AO handelt, wonach dem Finanzamt A diese Prüfung zustehe. Die Frau am Telefon klang aber selbst etwas unsicher.

Ich finde das merkwürdig und nicht nachvollziehbar, dass ich quasi bei mehreren Finanzämtern Rechenschaftspflichtig sein soll, obwohl ich dort keinen Wohnsitz mehr habe.

----

Bei der Beantwortung der drei Fragen würde ich mich um entsprechende Rechtsverweise zum Nachlesen sehr freuen.

Ich bedanke mich recht herzlich im Voraus.

11. Dezember 2023 | 21:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Zu Ihrer ersten Frage: Ja, Ihre Annahme ist korrekt. Ihr Wohnsitz ist dort, wo Sie einen Wohnsitz haben mit der Absicht, ihn dauerhaft zu beibehalten (§ 8 AO). Bis zum 12.11.2023 war dies Bezirk A, ab dem 13.11.2023 ist es Bezirk B.

Zu Ihrer zweiten und dritten Frage: Grundsätzlich ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung Ihren Wohnsitz haben (§ 19 Abs. 1 AO). Da Sie jedoch Ihr Gewerbe in Bezirk A betrieben haben, kann das Finanzamt A auch nach Ihrer Abmeldung noch zuständig sein, insbesondere wenn es um die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht für die Jahre 2019 - 2022 geht. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO, wonach das Finanzamt zuständig ist, in dessen Bezirk die Einkünfte erzielt wurden.

Es ist daher empfehlenswert, auf das Schreiben des Finanzamts A zu reagieren und die geforderten Informationen zu liefern.

Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von § 18 und 19 AO. Nach § 19 AO ist das Finanzamt zuständig in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben, das gilt so aber erst einmal nur für natürliche Personen. Nach § 18 AO i.V.m. § 180 AO ist aber für die Feststellung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit das Finanzamt zuständig in dessen Bezirk die Tätigkeit ausgeübt wird. Für Ihr Einzelunternehmen und für den relevanten Zeitraum ist das Finanzamt A als Betriebsfinanzamt.

Mit freundlichen Grüßen
-Rechtsanwältin-


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