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Zurückstellung von Bauvoranfrage in Sanierungsgebiet

6. Juni 2022 13:36 |
Preis: 50,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

- Die Gemeinde beschloss 2020 ein Sanierungsgebiet in einem bestimmten Gebiet.
- Die Gemeinde beschloss im April 2022 einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan in einem Teilgebiet des Sanierungsgebiets. Eine Veränderungssperre hingegen wurde abgelehnt. Der Bebauungsplan ist noch nicht in Kraft.

Die Voraussetzungen für eine Rückstellung der Bauvoranfrage gemäß § 15 Abs. 1 BauGB sind höchstwahrscheinlich gegeben; der Aufstellungsbeschluss liegt vor, konkrete Planungsziele ebenso. Bis dahin ist alles verständlich.

Für mich unverständlich wird es hingehen ab § 15 Abs. 2 BauGB:

Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

Frage: kann die Gemeinde einen Antrag auf Bauvorbescheid über Abbruch und Neubau, den ich heute einreiche, und welcher sowohl im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungsplans wie auch innerhalb bereits geltenden Sanierungsgebiets liegt, nach § 15 BauGB Abs. 1 um 12 Monate zurückstellen lassen oder verhindert § 15 BauGB Abs 2. das? Falls letzteres, kann die Gemeinde den Antrag auf Bauvorbescheid über die Genehmigungspflicht innerhalb des Sanierungsgebiets stoppen?

Eingrenzung vom Fragesteller
6. Juni 2022 | 13:40
6. Juni 2022 | 15:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen gemäß § 144 Abs. 1 BauGB der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde u.a. die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen. Das sind Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB, die Beseitigung baulicher Anlagen sowie erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

Für Vorhaben, die in diesem Sanierungsgebiet liegen, ist eine Genehmigung nach Maßgabe des § 145 BauGB erforderlich. Die Zurückstellung nach § 15 BauGB ist nicht anwendbar. Die Genehmigung darf aber nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben, der Rechtsvorgang einschließlich der Teilung eines Grundstücks oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde (§ 145 Abs. 2 BauGB).

Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt, wenn eine baurechtliche Genehmigung - wie hier - erforderlich ist. Die Gemeinde wird den Antrag zweckmäßigerweise gleich mit ihrem Votum an die Baurechtsbehörde weiterreichen - es reicht aber rechtlich aus, dass das Einvernehmen bei Erlass des Bauvorbescheides vorliegt. Es handelt sich hier allein um eine Frage der Verwaltungspraktikabilität.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rückfrage vom Fragesteller 6. Juni 2022 | 16:00

Sehr geehrter Herr Geißlreiter,

Besten Dank für Ihre ausführliche Antwort, diese erklärt fast alles.

Eine kleine Rückfrage noch, gibt es eine Definition wann ein Vorhaben eine Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde?

Wie verhält sich ein Abbruch des Bestands und ein Neubau in diesem Gebiet?

Genau gegenüber des Planvorhabens wurde im März ein Vorhaben bewilligt, da wurde inzwischen auch der Bestand abgebrochen und dieser wird durch einen neuen, modernen Flachdachbau ersetzt.

Besten Dank und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Juni 2022 | 20:53

Sehr geehrter Fragesteller,

die Versagungsgründe lassen sich nur schwer voneinander abgrenzen. Eine Unmöglichkeit der Durchführung der Sanierung besteht dann, wenn das Vorhaben die Sanierung insgesamt, also die städtebauliche Gesamtmaßnahme, wie sie von der Gemeinde beabsichtigt wird, aus rechtlichen oder finanziellen Gründen für die Gemeinde undurchführbar macht. Das bedürfte eines entsprechend großen Grundstücks. Für die Annahme einer wesentlichen Erschwerung der Durchführung der Sanierung reicht es aus, wenn der Vorgang unmittelbar zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Gemeinde führen kann (Möller, in: Schrödter [Hrsg.], BauGB, Kommentar, 9. Auflage 2019, § 145, Rz. 12 f.).

Ihr Vorhaben kann man letztlich nur anhand der Details des Neubaus und der Sanierungsplanung der Gemeinde im einzelnen prüfen. Eine Ferndiagnose kann ich leider nicht verantwortlich geben.

Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt

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