Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte. Beachten Sie bitte, dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt kann ich Folgendes ausführen: Sie werden nach Ihren Angaben beschuldigt, einen Betrug gemäß § 263 StGB
begangen zu haben. Was genau Ihnen vorgeworfen wird, führen Sie in Ihrer Frage nicht aus. An dieser Stelle zu spekulieren wäre unseriös und ich überlasse es Ihnen, hier gegebenenfalls im Rahmen einer kostenlosen Nachfrage weitere Angaben zu machen. Ich kann daher Ihre Frage nur in der von Ihnen gestellten abstrakten Form beantworten. Ihre Frage geht dahin, ob ihr ehemaliger Lebensgefährte als (Entlastungs-)Zeuge „zugelassen“ werden wird. Hier ist zunächst zu beachten, dass die Strafprozessordnung (StPO) eine derartige „Zulassung“ nicht vorsieht. Sie sieht lediglich vor, dass bestimmte Zeugen ein so genanntes Zeugnisverweigerungsrecht haben. Das bedeutet, dass sie nur dann aussagen müssen, wenn sie es auch wollen. Gemäß § 52 StPO
steht dieses Recht auch dem Lebenspartner zu; dies gilt auch dann, wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Festzuhalten ist demnach, dass Ihrem ehemaligen Lebenspartner das Recht der Zeugnisverweigerung zusteht. Ist er jedoch aussagebereit, wird er grundsätzlich auch vernommen. Die für Sie entscheidende Frage ist sodann, welchen Gehalt das Gericht der Aussage Ihres ehemaligen Lebenspartners beimessen wird. Hierbei ist zu beachten, dass auch im Strafrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt (§ 261 StPO
). Danach entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Dies besagt im Kern, dass es keine Vorschrift darüber gibt, wann das Gericht eine Tatsache für bewiesen oder aber nicht bewiesen zu halten hat. Vielmehr ist Grundlage für die Sachentscheidung des Gerichtes das, wovon das Gericht auf Grund der Hauptverhandlung voll überzeugt ist, so dass die Aufgabe der Beweiswürdigung die zentrale richterliche Aufgabe im Strafprozess darstellt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen hängt daher von vielen Faktoren ab (die ein aussagepsychologisch interessierter und geschulter Richter kennt) und es ist unmöglich, eine Würdigung vorwegzunehmen. Ein Faktor bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen kann und wird aber wohl sein, dass er in einem engen Verhältnis zu Ihnen stand; darunter könnte seine Glaubwürdigkeit leiden. Sollte es aber, was ich hier nur unterstellen kann, tatsächlich darauf ankommen, dass der von Ihnen genannte Mietvertrag geschlossen wurde, wäre ja zusätzlich zu überlegen, den ehemaligen (Unter- oder Zwischen-) Mieter als Zeugen zu benennen. Er muss dann auch vor Gericht entscheiden; eine Grenze findet sich natürlich dort, wo dieser ehemalige Mieter tatsächlich nicht mehr „da“ ist, weil er etwa unbekannt ins Ausland verzogen ist oder ähnliches. Insgesamt kann ich Ihnen daher nur nochmals empfehlen, sich eines Anwalts Ihres Vertrauens vor Ort zu bedienen (oder sich gegebenenfalls einen Pflichtverteidiger beiordnen zu lasen).
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen, wie angedeutet, gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Andreas Neumann
Rechtsanwalt
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