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Zul. Maße einer Sichtschutzwand

17. April 2007 11:08 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Hallo,
wir bewohnen in Hessen ein Reihenmittelhaus mit einer Grundstücksbreite von 5,60m.
Die Reihenhäuser wurden in 2005 neu errichtet.
Der Nachbar hat ein Reihenendhaus, seine Terrasse wurde um ca. 20cm höher als unsere gesetzt; dies z.T. aus baulichen Gründen und nicht unbedingt von ihm zu verantworten.
Die beiden Häuser sind im Terrassenbereich außerdem um ca. 90cm gegeneinander versetzt (unser Haus ist auf der Nordseite also um 90cm zurückgesetzt).
Nun plant der Nachbar den Bau eines SICHTSCHUTZES im Bereich der Terrasse, die HBO gäbe die Maße L = 3m, H = 2m vor.
Für uns würde das allerdings eine effektive ´Abschattung´ von 3,9m mal 2,2m bedeuten und meine Frau könnte nicht mehr auf´s Feld schauen, abgesehen davon, dass die Morgensonne nicht mehr da wäre. Der Nachbar möchte keine Kompromiss-Lösung, er beharrt auf sein Recht (ist offenbar selbst im Rechtswesen).
Haben wir eine Chance auf eine kleinere Sichtschutzwand? Im Bebauungsplan ist hierzu leider nichts geschrieben.


-- Einsatz geändert am 18.04.2007 13:50:30

18. April 2007 | 14:23

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


sofern der Sichtschutz erstellt werden soll, sind die vom Nachbarn vorgegebenen Maße tatsächlich so in § 55 HBO als genehmigungsfreie Maßnahmen zulässig.

Allerdings wird dann nun Ihrem Grundstück aus gemessen, so dass auch die 20 cm in Abzug zu bringen wären, der Sichtschutz selbst also höchstens noch 1,80 m Höhe haben dürfte.

Handelt es sich hingegen um eine Einfriedung, gilt es weiter, das NachbarrechtsGHessen zu beachten, wobei im dortigen § 15 auf die ortsübliche Einzäunung verwiesen wird, also die Einzäunung der näheren Umgebung zu beachten wäre. Ist eine ortsübliche Einzäunung nicht festzustellen, wäre allenfalls ein 1,2m hoher Zaun (verzinkter Maschendraht) zulässig.

Daher wird es wesentlich darauf ankommen, ob tatsächlich "nur" ein Sichtschutz beansichtigt ist, oder der Nachbar damit auch gleichzeitig das Grundstück einfrieden will.


Ich würde Ihnen hier dringend dazu raten (da die örtlichen Gegebenheiten eine ganz wesentliche Rolle spielen werden), den Schiedsmann der Gemeinde zu beauftragen, um dann in einem gemeinsamen Gespräch mit dem Nachbarn auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Rechts rechtsverbindlich zu klären.

Einen Anspruch auf freie Sicht aus das Feld besteht allerdings ebensowenig, wie ein Schutz vor jeglicher "Abschattung".



Mit freundlichen grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 18. April 2007 | 19:12

Zunächst einmal vielen Dank für Ihre Antwort, Herr Bohle.
Im Bebauungsplan steht ´Höhe der Einfriedungen (Zäune) max. 1,50m´.
Es soll explizit ein Sichtschutz erstellt werden.
Ist der angesprochene horizontale Versatz (90cm) der beiden Häuser sinngemäß anwendbar bzw. wäre dieses Maß von der max. 3m Länge abzuziehen?
Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 19. April 2007 | 08:14

Sehr geehrter Ratsuchender,


der Versatz wird hier nicht angerechnet, so dass es dann bei den für Sie sichtbaren 3 m bleiben wird.

Allerdings führen Sie nun entgegen der Ursprungsfrage in der Nachfrage aus, dass im B-Plan doch etwas zur Einfriedung(Zäune) aufgeführt ist. Da der Plan hier offenbar Einfriedung und Zäune gleichsetzt, verbessert sich mE hier Ihre Position bezüglich der Höhe.

Hier sollten Sie nunmehr auch bei Bauamt schriftlich nachfragen, wie dieser auslegungsfähige Sachverhalt letztlich gemeint ist. Schildern Sie dort die Sitation und es ist durchaus möglich, dass Ihnen dann (schriftlich wäre vorteilhaft) mitgeteilt wird, dass auch Sichtschutzzäune von der Legende des B-Planes mit einer maximalen Höhe von 1,5 m umfasst sind.

Dann wird diese Höhenbegrenzung verbindlich sein und das angeratene Schiedsmannverfahren wird sicherlich vorteilhafter verlaufen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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