Mir wurde außerordentlich - behelfsweise ordentlich - wegen Arbeitszeitsbetruges durch meinen Arbeitgeber (Sparkasse - AöR) gekündigt. Die Kündigung wurde von einem Vorstandsmitglied und einem Personalreferenten ("normaler Mitarbeiter", kein Personalleiter) unterschrieben. Der Kündigung lagen keinerlei Vollmachten bei.
Zur Vertretungsbefugnis folgende Ausführungen:
Gemäß Satzung und Handelsregister wird die betreffende Sparkasse nach außen durch zwei Vorstände gemeinschaftlich vertreten. Mir ist nicht bekannt, dass ein Vorstand allein kündigen darf und dies wurde gegenüber auch nicht kommuniziert. Ferner besteht meinerseits keine Kenntnis, dass der Personalreferent kündigungsberechtigt ist. Gegenteiliges wurde mir auch nicht kommuniziert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Berechtigungen des Vorstands bzw. des Referenten im Intranet in einem Kompetenzenkatalog steht, der die Rechte aller Stellenprofile (ca. 100) der Sparkasse enthält.
Zum Zugang der Kündigung:
Die Kündigung wurde am letzten Tag der 14-Tages-Frist zur außerordentlichen Kündigung um 17 Uhr durch zwei Mitarbeiter auf den äußeren Türknopf meiner Wohnungstür gelegt. Darüber wurde ich am selben Tag per Email informiert. Da ich keine Veranlassung hatte, an selbem Tag nochmals die Wohnung zu verlassen, habe ich den Brief erst am darauffolgenden Tag "gefunden". Er ist beim Öffnen der Tür in den Hausflur (außerhalb der Wohnung) gefallen. Einen postalischen Zugang habe ich - aus Dummheit - verhindert, in dem ich meinen Briefkasten manipuliert habe (Namensschild entfernt). Ebenso haben haben die Mitarbeiter mehrfach bei mir geklingelt, da sie mich auf meinem Balkon gesehen haben. Ich habe jedoch auf das Klingeln nicht reagiert.
Meine Fragen:
1. Ist die Kündigung hinsichtlich meiner Schilderungen wirksam oder wegen Mängeln in der Vertretungsbefugnis unwirksam?
2. Ist mir die Kündigung fristgerecht zugegangen?
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung bestehen tatsächlich Bedenken hinsichtlich einer ausreichend nachgewiesenen Vertretungsbefugnis, da Ihnen nach Ihrer Schilderung weder eine Einzelvertretungsbefugnis des Vorstandsmitglieds noch eine Kündigungsbefugnis des Personalreferenten im Vorfeld bekannt gemacht wurde. Die Kündigung wird bei nicht ausreichendem Vollmachtsnachweis allerdings nur dann unwirksam, wenn Sie die Kündigung unverzüglich (=spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang) gegenüber dem Arbeitgeber zurückweisen, § 174 Satz 1 BGB
.
Bezüglich des fristgerechten Zugangs wäre hier eine Zugangsvereitelung zu diskutieren (ausführlich zur Problematik das BAG mit Urteil vom 26.03.2015 – 2 AZR 483/14
). Zwar müssen Sie grundsätzlich nicht mehr mit dem Erhalt von regulärer Post nach 17:00 Uhr rechnen, sodass eine abends eingeworfene Kündigung in den Briefkasten üblicherweise erst als am nächsten Tag zugegangen gilt. In Ihrem Fall wurden Sie aber per E-Mail informiert, zudem haben Sie bemerkt, wie die Mitarbeiter bei Ihnen geklingelt haben. In Verbindung mit der Manipulation des Briefkastens wäre Ihnen hier meines Erachtens zumutbar gewesen, einen Blick vor die Tür zu werfen und nach der Kündigung zu sehen. Insofern halte ich ein Berufen auf einen verspäteten Zugang für wenig erfolgsversprechend. Allerdings müsste der Arbeitgeber im Streitfalle die Zugangsvereitelung nachweisen, ebenso wie die Tatsache, dass er alles Erforderliche für den rechtzeitigen Zugang getan hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.