Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage(n), die ich wie folgt beantworte:
1.Die Erfolgsaussichten eines gerichtlichen Verfahrens können von mir ohne Einsicht in den bisherigen Schriftverkehr nur schwer beurteilt werden.
Der Zugang der Abrechnung ist strittig.
Sie könnten allerdings die mündliche Aussage des Vermieters, dass er mangels Adresse keine Abrechnung abgesendet hat kaum beweisen.
Ob Sie einen solchen Beweis überhaupt erbringen müssten, ist fraglich und hängt davon ab, wen die Beweislast in einem Gerichtsverfahren letztlich träfe.
Gemäß § 556 Abs. 3 BGB
muss innerhalb einer Abrechnungsfrist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums eine formell ordnungsgemäße Abrechnung zugehen.
In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass für den fristgemäßen Zugang der Abrechnung den Vermieter die Beweislast trifft ( Hinz WuM 00, 455 ff.).
2.Gerichts - und Anwaltskosten betragen ca. 260,00 €uro, wenn nur eine Partei anwaltschaftlich vertreten ist. Wenn beide Parteien einen Rechtsanwalt beauftragen, so entstünden Kosten für Gerichts-u. Anwaltsgebühren in Höhe von ca. 410,00 €uro.
Die Kosten trägt die im Prozess unterliegende Partei.
Bei teilweisem obsiegen bzw. unterliegen werden die Kosten entsprechend gequotelt.
3. Vor dem Amtsgericht besteht kein Anwaltszwang.
Sie sollten jedoch beachten, dass in den meisten Bundesländern bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu 750,00 €uro ein Schlichtungsverfahren vorgeschrieben ist.
Das Schlichtungsverfahren kann durch die Beantragung eines Mahnbescheides umgangen werden. Formulare für einen solchen Antrag erhalten Sie in gut sortierten Schreibwarenläden.
Legt der Vermieter gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein, so könnten Sie beim örtlich zuständigen Amtsgericht eine Klageschrift einreichen.
Eine abschließende Beurteilung der Angelegenheit ist im Rahmen dieses Forums nicht möglich. Idealerweise beauftragen Sie einen Rechtsanwalt vor Ort zunächst mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit feundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Info: www.anwaltkohberger.de
zu Ihrer Antwort:
zu Punkt 1.
Die Aussage des Vermieters,dass er mangels Adresse keine Abrechnung abgesendet hat, erfolgte schriftlich!
Den Nachweis habe ich.
Grüße
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Damit kann die Wiedersprüchlichkeit der beiden Aussagen bewiesen werden. Das Schriftstück sollte in der Klageschrift als Beweismittel angeboten und in Kopie anbei gelegt werden.
Zunächst ist jedoch das Mahnverfahren durchzuführen.
Sie können dann im Klageverfahren zudem beweisen, dass Sie einen Nachsendeantrag gestellt haben. Damit bestehen alles in allem gute Chancen, ein Gericht zu überzeugen, dass Sie die Abrechnung nicht erhalten haben.
Außerdem müsste voraussichtlich ohnehin der Vermieter beweisen, dass Sie das Schriftstück ( Abrechnung ) erhalten haben. Für Gewöhnlich erbringt man einen solchen Beweis mit einem Einschreiben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt