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Züchter vorverkaufsrecht rechtens ?

15. Januar 2019 11:16 |
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Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

Hallo, zu meinen Fall habe einen Hund gekauft vom Züchter mit Papieren etc . Nun da sich meine private Lebens Situation plötzlich geändert hat ( Trennung von Lebenspartner ) sehe ich es als besseres den Hund an eine Familie weiter zu vermitteln die mehr Zeit haben als ich allein! Jetzt stellt der Züchter aber Ansprüche zu witzigen 15 Prozent des Kauf Preises was dermaßen lächerlich erscheint für mich ! Es steht zwar so im Vertrag auch das das Vierfache der Kaufsumme bei Vertragsbruch an den Züchter gezahlt werden müsse . Ist das überhaupt rechtens ? Oder ist der Vertrag gar nicht rechtswirkend ich meine diese Kaufverträge sind sehr professionell und glaube auch das es bei jeden verkauften Hund so drinn steht (agb Prüfung ?) 15 Prozent sind doch eher sittenwidrig meines Erachtens , habe ja kein Problem damit ihm den Hund zurück zu verkaufen aber für eine angemessene Summe versteht sich Kaufpreis minus 20 Prozent oder so sowas sehe ich ja ein aber 15 Prozent ist ein schlechter Witz oder nicht ?Wie sehen sie das ???

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es ist generell zulässig, ein Vorkaufsrecht zu vereinbaren.
Wenn es sich allerdings um eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsklausel handelt, d.h. um AGBs stellt die Klausel eine unangemessene Benachteiligung dar und ist unwirksam.

Wenn der Züchter Ihnen lediglich 15 Prozent Ihres Kaufpreises im Falle des Gebrauchmachens vom Vorkaufsrecht zahlt, benachteiligt Sie das unangemessen.

Teilen Sie dies dem Züchter mit und machen Sie ihm das Abgebot, ihm das Tier gegen den Kaufpreis bzw. Kaufpreis minus 20 Prozent zu überlassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt

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