Sehr geehrte Fragestellerin,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich ausschließlich auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworte.
Zu Frage 1:
Einen Rechtsgrund, der es dem Privatgutachter verbieten würde, den Namen des gerichtlichen Sachverständigen zu erfahren, gibt es nicht. Dass der Privatgutachter den Namen kennt, muss kein Nachteil, es kann – im Gegenteil - sogar durchaus von Vorteil sein. Er könnte sich dann möglicherweise besser auf den gerichtlichen Sachverständigen einstellen oder ihn ggf. auch leichter widerlegen.
Zu Frage 2 :
Die bloße persönliche Bekanntschaft begründet für sich noch keine Befangenheit. Es ist eher die Regel, dass sich die Sachverständigen in einem bestimmten Gerichtsbezirk kennen. Dass sie sich auf beruflichen Fortbildungsveranstaltungen begegnen, kommt ebenfalls häufig vor. Dasselbe gilt für Referenten auf solchen Veranstaltungen.
Eine Befangenheit könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn über die persönliche Bekanntschaft hinaus Abhängigkeiten bestünden. Hierfür tragen Sie aber nichts vor.
Sie sagen, der Privatgutachter habe Ihnen versichert, sich durch die persönliche Bekanntschaft nicht beeinflussen zu lassen. Sie wussten also von der persönlichen Bekanntschaft. Wenn Sie Bedenken dagegen gehabt haben, hätten Sie den Gutachtensauftrag nicht erteilen oder aber zurückziehen können. Eine Verpflichtung seitens des Privatgutachters zur Rückgabe des Auftrags sehe ich nicht, insbesondere auch dann nicht, wenn sich der Privatgutachter selbst nicht für befangen hielt.
Zu Frage 3:
Ich nehme an, dass Sie unter "belangen" verstehen, ob und wenn ja Sie Ansprüche gegen den Privatgutachter erheben können. Ansprüche könnten sich nur auf Schadensersatz
(§ 823 BGB
) oder Schmerzensgeld (§ 253 BGB
) beziehen. Ein solcher Anspruch setzt aber voraus, dass der Privatgutachter schuldhaft ein objektiv falsches Gutachten erstellt hätte, das bei Ihnen zu einem (wirtschaftlichen) Schaden geführt bzw. Sie an Ihrer Gesundheit geschädigt hätte. In dieser Hinsicht tragen Sie aber nichts vor.
Zu Frage 4:
Rechtsgrundlage für den Privatgutachter ist der mit Ihnen geschlossene Vertrag über die Erstellung eines Privatgutachtens. Diesen hat er nach den Regeln seines Berufsstandes zu erfüllen. Dabei hat er sich an den medizinischen Standard seines Fachgebietes zu halten. Verletzt er diese Regeln, treten die unter Ziff. 3 genannten Rechtsfolgen ein.
Die in Ihrer Nachbemerkung vertretene Ansicht ist zutreffend, wobei inhaltlich ähnliche Gutachten keineswegs zwingend auf eine gegenseitige Beeinflussung schließen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes und sämtlicher vorliegender Unterlagen erfordert. Im Rahmen dieses Forums können die Ausführungen nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie aber, dass dabei weitere Kosten anfallen können.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit gerne mit mir in Verbindung setzen.
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