Ich war Mitgesellschafter einer Grundstücksgesellschaft GbR und habe meinen Gesellschaftsanteil gekündigt.
Den verbliebenen Gesellschaftern habe ich meinen Forderungsbetrag bis 31.12.21 gestundet .
Und ab 01.01.22 sollten Zinsen bezahlt werden. Die Gesellschafter mußten wegen fehlender Liqidität die Grundstücke verkaufen.
Der 1. Verkaufsvertrag wurde noch in 2021 vollzogen .
Der 2. Verkaufsvertrag wurde im April 2022 vollzogen .
Die Gesellschafter wollen nicht meinen Zinsanspruch bezahlen bis zu dem Termin an dem die Erwerber bezahlt haben ( Aug. und Sept.2022 ) , also vom 1.122 bis Zahltag meines Forderungsausglechs aus Verkaufserträge , sondern nur bis zum Termin des Beurkundungstermins des 2. Kaufvertrages im April 22 .
Ich war zu meiner Absicherung meiner Forderung noch grundbuchmäßig bis zum Verkauf mit eingetragen im Grundbuch ( anteilig ) .
Dazu nennt man mir die Begründung wie folgt :
Sie haben mit der Unterzeichnung der Kaufverträge eine andere Forderung erhalten , das nennt sich eine Leistung an " Erfüllung statt " . Mit der Annahme der anderen Leistung ( Forderung gegen die Käufer ) ist das zwischen uns bestehende Schuldverhältnis erloschen gemäß § 364 BGB.
Dadurch dass der Käufer von Vertrag 2 in Zahlungsverzug geraten ist , mußte er Verzugszinsen bezahlen und hat mir diese anteilig bezahlt . Die mir ausbezahlten Verzugszinsen will man mir von meiner Zinsforderung abziehen .
Frage : Müssen die Schuldner mir Zinsen bezahlen bis zum Verkaufstag oder Zahltag der Erwerber ?
Frage : Dürfen die Schuldner mir anteilig aus dem Grundstückkaufvertrag ausgezahlte Verzugszinsen der Erwerber mir anrechnen - aufrechnen ?
es ist nicht auf den Tag der Beurkundung abzustellen, sondern dem Zahltag des Käufers.
Das würde sich nur dann änderen, wenn die genannte "Leistung an Erfüllung statt" ausdrücklich in der Vereinbarung mit der GbR aufgenommen worden ist.
Davon gehe ich nicht aus. Da eine automatische Regelung an Erfüllungs statt aber nicht stattfindet, besteht der Zinsanspruch über den Beurkungungsermin hinaus.
Aber Sie werden sich vom Käufer gezahlte Zinsen anrechnen lassen müssen, wenn so eine Anrechnung nicht ausdrücklich in der GbR-Vereinbarung ausgeschlossen worden ist.