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Zahlungsklage trotz Ratenzahlungsvereinbaung

21. Mai 2011 12:37 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

A vertraut B Geld zur Verwahrung an. B verbraucht das Geld für sich selbst. Als A davon erfährt, gibt B ein schriftliches Schuldanerkenntnis ab, das auch eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Tilgung der Schuld beinhaltet. Diese Vereinbarung wird von beiden unterschrieben.

Vor Fälligkeit der ersten Rate wird von A außergerichtlich der Gesamtbetrag eingefordert, eine Zahlung erfolgte nicht. Daraufhin wird ein Mahnbescheid über die Gesamtforderung ausgebracht, dem B widerspricht, da er sich nicht in Verzug wähnt. A leitet daraufhin das streitige Verfahren ein. Zu diesem Zeitpunkt war die erste Rate immer noch nicht fällig.

Frage: Hat A in der Klage Aussicht auf Erfolg? Bitte um kurze Begründung, insbesondere im Hinblick auf die bestehende Ratenvereinbarung. Vielen Dank!

Sehr geehrte Fragerin,

die geschlossene Vereinbarung ist als Darlehen zu qualifizieren. An diese Vereinbarung sind beide Parteien gebunden. Da die Fälligkeit der ersten Rate noch nicht eingetreten ist, kann dem Kläger ein Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden mit dem Ergebnis, dass die Klage möglicherweiese als (zur Zeit) unschlüssig abgewiesen werden würde.

Wie Sie selber sagen, wähnen Sie sich nicht im Verzug, so dass ich hier auch keine weitere Einschätzung vornehmen kann.

Sollte es zur mündlichen Verhandlung kommen - und zu diesem Zeitpunkt könnte Verzug eingetreten sein, wenn Sie die bis dahin fälligen Raten nicht gezahlt haben, sollten Sie die Forderung anerkennen, denn dann wirkt § 93 ZPO mit der Folge, da Sie sich ja an die Vereinbarung gehalten haben, so dass Sie keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben haben.

Ist noch kein Vollzug eingetreten, macht der Kläger einen sogenannten unschlüssigen Anspruch geltend. Hierbei ist von einem Anerkentnis abzuraten ( Zöller, ZPO, § 93 Rn.6).

Auch sollten Sie weiterhin darauf bestehen, dass es eine Ratenzahlungsvereinbarung gibt, die Sie auf jedenfall (so habe ich Ihre Frage verstanden) erfüllen wollen.

Es geht dem Gläubiger letztlich wohl darum, einen vollstreckbaren Titel zu schaffen.Dies wäre allerdings durch ein notarielles Schuldanerkentnnis einfacher zu haben gewesen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen.


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