Sehr geehrte Fragerin,
die geschlossene Vereinbarung ist als Darlehen zu qualifizieren. An diese Vereinbarung sind beide Parteien gebunden. Da die Fälligkeit der ersten Rate noch nicht eingetreten ist, kann dem Kläger ein Rechtsmissbrauch entgegengehalten werden mit dem Ergebnis, dass die Klage möglicherweiese als (zur Zeit) unschlüssig abgewiesen werden würde.
Wie Sie selber sagen, wähnen Sie sich nicht im Verzug, so dass ich hier auch keine weitere Einschätzung vornehmen kann.
Sollte es zur mündlichen Verhandlung kommen - und zu diesem Zeitpunkt könnte Verzug eingetreten sein, wenn Sie die bis dahin fälligen Raten nicht gezahlt haben, sollten Sie die Forderung anerkennen, denn dann wirkt § 93 ZPO
mit der Folge, da Sie sich ja an die Vereinbarung gehalten haben, so dass Sie keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben haben.
Ist noch kein Vollzug eingetreten, macht der Kläger einen sogenannten unschlüssigen Anspruch geltend. Hierbei ist von einem Anerkentnis abzuraten ( Zöller, ZPO, § 93 Rn.6).
Auch sollten Sie weiterhin darauf bestehen, dass es eine Ratenzahlungsvereinbarung gibt, die Sie auf jedenfall (so habe ich Ihre Frage verstanden) erfüllen wollen.
Es geht dem Gläubiger letztlich wohl darum, einen vollstreckbaren Titel zu schaffen.Dies wäre allerdings durch ein notarielles Schuldanerkentnnis einfacher zu haben gewesen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen.
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