Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bei einem Mahnverfahren wird der Anspruch nicht von einem Richter inhaltlich geprüft. Wenn der Gegner keinen Widerspruch einlegt, wird anschließend ein Vollstreckungsbescheid erlassen, aus dem Sie die Zwangsvollstreckung betreiben können.
Legt der Gegner jedoch Widerspruch ein, können Sie die Abgabe des Verfahrens an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht beantragen und müssen per Schriftsatz Ihren Anspruch begründen. Dies sollte nach meinem Dafürhalten möglichst ein Anwalt tun, weil hier Formvorschriften zu beachten sind.
Sie gewinnen den Prozess voraussichtlich, wenn Sie nachweisen können, dass vereinbart war, dass pro Monat 300 € als Entgelt vereinbart waren. Hierfür wäre ein schriftlicher Vertrag zwar hilfreich, aber nicht erforderlich. Wenn es Zeugen gibt, die wissen, dass eine solche Vereinbarung geschlossen wurde, können Sie diese benennen. Auch damit lässt sich der Beweis führen.
Für die behaupteten Zahlungen ist Ihre Gegnerin beweispflichtig. Sie muss, wenn Sie die Zahlung bestreiten, beweisen, dass sie gezahlt hat. Ansonsten wird das Gericht davon ausgehen, dass keine Zahlung erfolgt ist.
Sie müssen die Kosten des Verfahrens verauslagen. Wenn die Gegenseite nicht zahlungsfähig ist und Sie Ihre Forderungen auch im Wege der Zwangsvollstreckung nicht durchsetzen können, bleiben Sie leider auf den Verfahrenskosten sitzen. Allerdings kann auch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss 30 Jahre lang die Vollstreckung betrieben werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen und wünsche Ihnen viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-