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Zählen Comics/Zeichnungen/Dakimakura in den Bereich der Jugendpornographie?

27. November 2021 01:52 |
Preis: 35,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

--Als Warnung unten sind 2 Links die möglicherweise als nicht jungendfrei zu werten sind. Da ich nicht weiß, ob diese hier erlaubt sind, bitte ich hier als erstes diese zu entfernen--

Hallo,

ich bin im Internet auf Bezüge für Seitenschläferkissen mit Anime/Comic Figuren darauf gestoßen (so genannte Dakimakura). Es geht hier nur um rein fiktive Personen die älter als 14 Jahre alt sind. Da Diese teilweise recht freizügig sind stellen sich mir die Fragen:
- ob es beim Erwerb solcher Produkte zu Problemen mit dem Gesetz kommen könnte?
- wie es sich verhält, wenn die Figuren im Laufe der Geschichte über 18 Werden und man sagt das es sich um diese handelt?
- gibt es einen Unterschied, ob man so etwas aus DE/EU/außerhalb der EU bestellt?


Ich habe schon mal versucht mich etwas in das Thema reinzulesen und hier müsste ja 184c greifen (nur Jugend- und nicht Kinder-).
Dort steht bei (1) 1. a-c (Definition was denn Jugendpornographischer Inhalt ist) nichts von fiktiven Werken.
Bei (1)2. "es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen"
Dieser Punkt dürfte eigentlich auch nicht greifen da
- Es nach Definition in Punkt 1. Sich ja eigentlich nicht um Jugendpornographischen Inhalt handelt.
- Es nicht geplant ist irgendeinen Inhalt anderen zugänglich zu machen
Sonst habe ich nichts gefunden, wo es um fiktive Werke gehen könnte.
Nur als Beispiel sind hier 2 solche Dakimakuras verlinkt (diese werden so sogar aus Deutschland verkauft und verschickt):https://dakimakura.de

Der Hier gezeigte Charakter ist 15-19 Jahre alt (je nachdem an welcher stelle der Geschichte man liest)
https://dakimakura.de
Der Hier gezeigte Charakter ist 17 Jahre alt.
Ich habe extra mal 2 verschiedene verlinkt da es dort ja auch schon unterschiede gibt wie viel gezeigt wird.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Erwerb und Besitz von kindpornografischer Schriften (dazuzählen im weitesten Sinne auch Fotos oder hier quasi Puppen) ist strafbar. Die Verbreitung ebenso - daher unbedingt den Link selber löschen! Ich habe diesen vorsorglich nicht angeklickt! Die Einfuhr nach Deutschland ist damit selbstredend strafbar!

Beachten Sie auch, dass es nicht darauf ankommt, dass die Person volljährig wird, die Vorlage war ja minderjährig zu dem Zeitpunkt (wenn es sie gibt, aber das können Sie nicht wissen). Gab es keine Vorlage, so kommt es auf den Anschein an, ein Straftatbestand fällt nicht durch eine Geschichte weg (nach dem Motto: ich kaufe das Kissen, aber nach meiner Vorstellung ist es jetzt 18, wie auf Seite 500 des Buches!).

Lassen Sie es, der Zoll wird Ihnen sonst genug Ärger machen!

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2021 | 19:16

Guten Tag,

diese Antwort beantwortet leider nicht meine gestellten Fragen (abgesehen von der mit dem Alter). Noch dazu sind Sie leider etwas am Thema vorbei gerutscht.
1. Geht es nicht um Kinder- Sondern um Jugend- (deswegen habe ich extra den entsprechenden Paragraphen genannt 184 C! und nicht B).
2. Geht es hier um rein fiktive werke und diese sind auch als solche offensichtlich erkennbar und stellen in diesem Sinne doch kein wirklichkeitsnahes Geschehen wieder. Es ist klar zu erkennen das es sich hier um Zeichnungen handelt die sich nicht auf irgendwelche Personen oä aus der Wirklichkeit berufen.

Es wäre also schön wenn Sie sich den Text oben noch einmal durchlesen und mir mittteilen worauf Sie sich genau beziehen das diese Werke unter dieses Gesetz fallen?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. November 2021 | 21:13

Ob Kinderpornographie oder Jugendpornographie - der Tatbestand ist der gleiche - nur das Strafmaß ändert sich - Sie dürfen in beiden Fällen in Nr. 4 den Inhalt nicht beziehen. Dabei ist es egal, ob es ein fiktiver Charakter ist oder ein echter - selbst wenn dem fiktiven kein Kind/Jugendlicher als Model zur Verfügung stand. Auch Darstellungen fiktiver Personen fallen nunmal unter den Tatbestand.

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