Guten Abend,
Y kann X wegen übler Nachrede, § 186 StGB
, und sämtlicher weiterer in Betracht kommender Delikte anzeigen.
Das kann in der örtlichen Polizeistation, in der Internetwache (ich schicke Ihnen gern einen Link per E-Mail) oder bei der Staatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks erfolgen.
Schildern Sie den Sachverhalt, den Sie selbst belegen können (um sich nicht selbst dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen) und bitten Sie um dessen strafrechtliche Würdigung in Bezug auf sämtliche in Betracht kommende Delikte, auch Verleumdung, § 187 StGB
, wobei Sie ausdrücklich Strafanzeige wegen des Verdachts der üblen Nachrede erstatten und erforderliche Strafanträge stellen, § 194 StGB
, nach dem das Strafantragserfordernis für §§ 185
bis 189 StGB
gilt, also auch für die üble Nachrede und die Verleumdung .
Diese Strafanträge müssen Sie binnen 3 Monaten ab Kenntnis von der Tat stellen, § 77b StGB
(Täter X kennen Sie ja). Das könnte nach dem geschilderten Sachverhalt der Tag der Gerichtsverhandlung sein, muss es aber nicht zwingend. Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion.
Ob X schuldfähig ist, kann natürlich von hier aus nicht eingeschätzt werden.
Zukünftigen Vorwürfen dieser Art könnte begegnet werden, indem zivilrechtlich Unterlassung gefordert wird. Einklagen könnte man das vor dem Zivilgericht. Wenn Sie das unvertreten machen wollen, am Amtsgericht. Wenn Sie Fragen zur örtlichen Zuständigkeit haben, melden Sie sich gern.
Im familiengerichtlichen Verfahren könnte nach erster Einschätzung ein Erziehungsfähigkeitsgutachten Sinn machen; das kann aber allein auf Basis des mitgeteilten Sachverhalts nicht abschließend bewertet werden. Hierzu müsste man umfassend Aktenkenntnis haben. Ich kann Sie daher auch ausdrücklich auch nicht zu etwa gegen Sie laufenden (Rechtsmittel-) Fristen beraten. Wegen der Tragweite der familiengerichtlichen Entscheidung sollten Sie sich unverzüglich spezialisiert anwaltlich vertreten lassen, falls das nicht bereits schon für die Rechtsmittelinstanz gewährleistet ist.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der Onlineerstberatung eine gute erste Orientierung gegeben zu haben.
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Pleßl, Dipl.-Jur.
Uetzer Straße 4 a
31234 Edemissen
Tel: 05177-9867225
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Plessl-__l108416.html
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Vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Zur Einordnung ihrer Antwort noch 2 kurze Nachfragen:
Wenn Y zuerst eine Unterlassungserklärung von X fordert, kann er dann sowohl im Falle der Verweigerung einer Unterlassungserklärung als auch im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung die von ihnen eingangs erwähnten Delikte anzeigen, oder würde die Zeichnung der Unterlassungsanzeige diesen Weg verwehren?
Sie schreiben eingangs "Y kann .... anzeigen". Aufgrund des ihnen geschilderten Falles - mir bewusst seiend, dass eine Antwort ihrerseits keinerlei Verbindlichkeit haben kann, sonder nur ihre Erfahrung wiederspiegelt - für wie wahrscheinlich halten sie es, dass im Falle einer Anzeige durch Y es zu einer Entscheidung kommt, die für Y zum Zwecke der Deutlichmachung der Unwahrheit der Anschuldigungen geeignet ist.
Guten Morgen,
gern zu Ihren Nachfragen.
Strafrechtliche Verfolgung ist unabhängig von den weiteren, flankierenden Maßnahmen (zivilrechtliche Unterlassung) und der Reaktion des X möglich (die allenfalls bei der Strafzumessung noch eine Rolle spielen kann, sog. Nachtatverhalten). Beides sollte parallel erfolgen:
Die Gefahr ist, den Ausgang der zivilrechtlichen Rechtsverfolgung abzuwarten, weil dann die Strafantragsfrist abgelaufen sein könnte.
Die Verurteilungswahrscheinlichkeit ist hoch, wenn X schuldfähig ist und Y rechtzeitig Strafantrag stellt.
Falls noch etwas unklar ist, haben Sie meine E-Mail-Adresse (Profildaten).
Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA