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X bezichtigt Y wahrheitswidrig schwerwiegenden psychischen Krankheit ggü. Behörde

| 20. März 2019 14:37 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Hallo,

Person X und Person Y (unverheiratete Eltern von K) treffen sich erstmals in einem Verfahren vor dem FamG wg. eines Eilantrages des JA.
Person X ist nachweislich seit 10Jahren erheblich psychisch krank und auch lt. eigenen Angaben in Behandlung.
Person Y kann glaubhaft machen im ganzen Leben einzig vor >10 Jahren für wenige Wochen in psychotherapeutischer Behandlung wg. leichteren Depressionen.
Person X hat im Vorfeld ans JA geschrieben, dass Person Y eine "schizoide, .... Borderlinestörung" hat, und das Schreiben so präzise getime'd, dass es genau am Verhandlungstag "dem Richter" zugespielt wird. Daraufhin bewertet der Richter beide als "psychisch" krank mit sehr erheblichen Folgen und ordnet die Übertragung der Personensorge für K ans JA an mit massiven Konsequenzen für das betroffene Kind K u.a. Aufenthalt bei unbekannten Dritten.

Person Y hat nie eine Diagnose in Richtung der Äußerungen von X erhalten und auf private Nachfrage bei Fachkundigen Vergewisserung erhalten, dass Y die Krankheit nie hatte oder nie haben wird!

Kann Person Y nun Person X mit berechtigter Hoffnung auf Erfolg (wo und weswegen) anzeigen/verklagen, bzw. wie kann Y nun eine Situation erreichen, die das Gericht und das JA von der Absurdität des Vorwurfs überzeugt und zukünftige Vorwürfe von X in ähnlicher Richtung unterbindet?

Besten Dank

20. März 2019 | 22:56

Antwort

von


(52)
Uetzer Straße 4 a
31234 Edemissen
Tel: 05177-9867225
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Stefan-Plessl-__l108416.html
E-Mail:

Guten Abend,

Y kann X wegen übler Nachrede, § 186 StGB , und sämtlicher weiterer in Betracht kommender Delikte anzeigen.

Das kann in der örtlichen Polizeistation, in der Internetwache (ich schicke Ihnen gern einen Link per E-Mail) oder bei der Staatsanwaltschaft des Gerichtsbezirks erfolgen.

Schildern Sie den Sachverhalt, den Sie selbst belegen können (um sich nicht selbst dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen) und bitten Sie um dessen strafrechtliche Würdigung in Bezug auf sämtliche in Betracht kommende Delikte, auch Verleumdung, § 187 StGB , wobei Sie ausdrücklich Strafanzeige wegen des Verdachts der üblen Nachrede erstatten und erforderliche Strafanträge stellen, § 194 StGB , nach dem das Strafantragserfordernis für §§ 185 bis 189 StGB gilt, also auch für die üble Nachrede und die Verleumdung .

Diese Strafanträge müssen Sie binnen 3 Monaten ab Kenntnis von der Tat stellen, § 77b StGB (Täter X kennen Sie ja). Das könnte nach dem geschilderten Sachverhalt der Tag der Gerichtsverhandlung sein, muss es aber nicht zwingend. Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion.

Ob X schuldfähig ist, kann natürlich von hier aus nicht eingeschätzt werden.

Zukünftigen Vorwürfen dieser Art könnte begegnet werden, indem zivilrechtlich Unterlassung gefordert wird. Einklagen könnte man das vor dem Zivilgericht. Wenn Sie das unvertreten machen wollen, am Amtsgericht. Wenn Sie Fragen zur örtlichen Zuständigkeit haben, melden Sie sich gern.

Im familiengerichtlichen Verfahren könnte nach erster Einschätzung ein Erziehungsfähigkeitsgutachten Sinn machen; das kann aber allein auf Basis des mitgeteilten Sachverhalts nicht abschließend bewertet werden. Hierzu müsste man umfassend Aktenkenntnis haben. Ich kann Sie daher auch ausdrücklich auch nicht zu etwa gegen Sie laufenden (Rechtsmittel-) Fristen beraten. Wegen der Tragweite der familiengerichtlichen Entscheidung sollten Sie sich unverzüglich spezialisiert anwaltlich vertreten lassen, falls das nicht bereits schon für die Rechtsmittelinstanz gewährleistet ist.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen der Onlineerstberatung eine gute erste Orientierung gegeben zu haben.

Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA






Rückfrage vom Fragesteller 21. März 2019 | 08:16

Vielen Dank für ihre schnelle Antwort. Zur Einordnung ihrer Antwort noch 2 kurze Nachfragen:

Wenn Y zuerst eine Unterlassungserklärung von X fordert, kann er dann sowohl im Falle der Verweigerung einer Unterlassungserklärung als auch im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung die von ihnen eingangs erwähnten Delikte anzeigen, oder würde die Zeichnung der Unterlassungsanzeige diesen Weg verwehren?

Sie schreiben eingangs "Y kann .... anzeigen". Aufgrund des ihnen geschilderten Falles - mir bewusst seiend, dass eine Antwort ihrerseits keinerlei Verbindlichkeit haben kann, sonder nur ihre Erfahrung wiederspiegelt - für wie wahrscheinlich halten sie es, dass im Falle einer Anzeige durch Y es zu einer Entscheidung kommt, die für Y zum Zwecke der Deutlichmachung der Unwahrheit der Anschuldigungen geeignet ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. März 2019 | 09:13

Guten Morgen,

gern zu Ihren Nachfragen.

Strafrechtliche Verfolgung ist unabhängig von den weiteren, flankierenden Maßnahmen (zivilrechtliche Unterlassung) und der Reaktion des X möglich (die allenfalls bei der Strafzumessung noch eine Rolle spielen kann, sog. Nachtatverhalten). Beides sollte parallel erfolgen:

Die Gefahr ist, den Ausgang der zivilrechtlichen Rechtsverfolgung abzuwarten, weil dann die Strafantragsfrist abgelaufen sein könnte.

Die Verurteilungswahrscheinlichkeit ist hoch, wenn X schuldfähig ist und Y rechtzeitig Strafantrag stellt.

Falls noch etwas unklar ist, haben Sie meine E-Mail-Adresse (Profildaten).

Freundliche Grüße
Stefan Pleßl, RA


Bewertung des Fragestellers 21. März 2019 | 11:31

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. März 2019
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